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Fristlose Kündigung des Gesellschaftervertrages einer atypischen stillen Beteiligung

| 14. April 2024 16:20 |
Preis: 61,00 € |

Gesellschaftsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Schiedsverfahren bei einer fristlosen Kündigung

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe eine atypischen stillen Gesellschaftervertrag abgeschlossen,
welcher bei einer fristgerechten Kündigung eine ratierliche Rückzahlung der Gesellschaftereinlage
innerhalb von 5 Jahren vorsieht. Zudem ist eine Schiedsgerichtsklausel im Vertrag.
Mein atypischer stiller Gesellschaftervertrag wurde von mir fristlos aufgrund mehrfacher versteckter
Gewinnausschüttungen für die Geschäftsführerin, wegen versuchten Bilanzbetrug,
fahrlässiger Geschäftsführung, dem vorenthalten von vertraglich zugesicherten Jahresabschlüssen,
sowie dem manipulieren von Fahrtenbüchern des faktischen Geschäftsführer (Ehemann der Geschäftsführerin) ausgesprochen. Fast alles Punkte sind unstrittig und die Gesellschaft hat auch aufgrund meiner fristlosen Kündigung Bilanzänderungen angenommen, auch wenn Sie der Kündigung nach über drei widersprochen hat. Eine Klage gegen die fristlose Kündigung erfolgte nicht.
Jetzt verweigert mir die Gesellschaft (GmbH) die sofortige Rückzahlung meiner Gesellschaftereinlage.
Meine Frage ist dazu, muss die Gesellschaft nach einer fristlosen Kündigung mir sofort meine Gesellschaftereinlage zurück zahlen oder ist Sie berechtig diese wie einer fristgerechten Kündigung ratierlich in 5 Jahren zurück zu zahlen. Was bedeutet ratierlich in 5 Jahren? Eine Rückzahlung jeden Monat, oder nur alle drei Monate oder nur einmal im Jahr?
Zu guter Letzt bleibt noch die Frage, ob man bei einer nachweislich gerechtfertigten fristlosen Kündigung des atypisch stillen Gesellschaftervertrages trotzdem eine Bindung an das vertraglich vereinbarte Schiedsgericht hat, oder diese im Fall einer fristlosen Kündigung entfällt?

Vielen Dank!
MfG U.R.

14. April 2024 | 18:59

Antwort

von


(1624)
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Bei einer fristlosen Kündigung ist die ratierliche Rückzahlung nicht geschuldet. D.h. Sie können den Beteiligungsbetrag zzgl. vereinbarter Zinsen in voller Höhe zur Rückzahlung verlangen. Ab dem Kündigungstermin befindet sich die Gesellschaft in Verzug, so dass ein Verzugszins von 9 % über dem Basiszinssatz zu zahlen ist.

2. Die ratierliche Rückzahlung gibt der Gesellschaft die Möglichkeit den Betrag in gleichen Raten zurückzuzahlen, z.B. 20 % des Beteiligungsbetrages jedes Jahr. Sinnvollerweie wird die Art der Rückzahlung sowie die Raten und deren Fälligkeit geregelt. Ohne eine solche Regelung müssen die Vertragsparteien sich auf einen Zahlungsmodus verständigen.

3. Die Schiedsklausel ist auch bei einer fristlosen Kündigung einzuhalten und ein Schiedsverfahren einzuleiten, soweit kein treuwidriges Verhalten vorliegt, OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.01.2015 - 26 SchH 13/14. Nach Ihren Angaben liegt ein treuewidriges Verfahren vor, was aber bei einem Klageverfahren dann auch darzulegen ist. Möglich ist insoweit auch eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen, ob die Schiedsklausel bestand hat.

4. Zur Vermeidung, dass eine mögliche Klage als unzulässig abgewiesen wird, sollten Sie ein Schiedsverfahren einleiten. Denn ein Schiedsverfahren dient, anders als ein Schlichtungsverfahren, der Streitentscheidung und nicht ausschließlich einer einvernehmlichen und vertrauensvollen Lösungssuche, die in besonderem Maße von der Kooperation und dem fairen Verhalten beider Parteien abhängig ist, OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.01.2015 - 26 SchH 13/14.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Marcus Schröter
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

Rückfrage vom Fragesteller 17. April 2024 | 09:54

Sehr geehrter Herr Schröter,

vielen Dank dafür Ihre ausführliche und transparente Antwort. Durch die fristlose
Kündigung endet die stille atypische Gesellschaft zum Kündigungstermin. Muss jetzt
die Gesellschaft einen separaten Jahresabschluss zum Kündigungsdatum erstellen,
da ich ab dem Kündigungsdatum nicht mehr an der Gesellschaft beteiligt bin oder wie läuft
der zu erstellenden Jahresabschluss ab?
Vielen Dank!

MfG U.R.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. April 2024 | 14:13

Vielen Dank für die Rückmeldung.

Eine Zischen- oder Auseinandersetzungsbilanz muss dann erstellt werden, wenn dies zur Ermittlung des Rückzahlungsbetrages erforderlich ist.

Verlangen Sie hingegen den Betrag der noch offenen stillen Einlage und ist im Vertrag keine Regelung enthalten, die eine weitere Zahlung auf Grundlage des ahresabschlusses oder einer Auseinandersetzungsbilanz vorsieht, bedarf es keiner Zwischenbilanz.

Mit besten Grüßen

Marcus Schröter
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 17. April 2024 | 09:59

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Vielen Dank für die ausführliche, kompetente und verständliche Antwort. Auch ein besonderes Lob dafür, dass ich selbst Sonntags innerhalb von 2 Stunden eine Antwort erhalten habe. Mehr geht nicht und ich kann wirklich jedem empfehlen der rechtliche Fragen hat, sich hier kostengünstig die entsprechenden Antworten zu holen.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 17. April 2024
5/5,0

Vielen Dank für die ausführliche, kompetente und verständliche Antwort. Auch ein besonderes Lob dafür, dass ich selbst Sonntags innerhalb von 2 Stunden eine Antwort erhalten habe. Mehr geht nicht und ich kann wirklich jedem empfehlen der rechtliche Fragen hat, sich hier kostengünstig die entsprechenden Antworten zu holen.


ANTWORT VON

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