Frage zur Rechnungs- bzw. Mahnungsadressierung bei Zahlungsverzug einer GbR
vom 16.4.2025
für 49 €
beantwortet von
Rechtsanwalt Hussein Madani / Sarstedt
Die zwei neuesten offenen Rechnungen wurden anschließend am 15.02.2024 gestellt, liegen also heute über zwei Monate zurück. ... Nun trifft es sich, dass der Bildungsträger – vertragsrechtlich gesehen also der Auftraggeber - eine vor dem 01.01.2025 gegründete GbR ist, gegenüber derer der Erfolg eines Mahnverfahrens mit möglicher Zwangsvollstreckung von zwei Faktoren abhängt: 1 – Die Adressierung meiner Rechnungen – und anschließender drei Mahnungen - muss mit dem tatsächlichen GbR-Sitz übereinstimmen. ... Dementgegen habe ich meine Rechnungen wie folgt adressiert: Zeile 1:"Fantasie-Firmenname" Zeile 2: "Firmensitz" (also ohne die Zwischenzeile "A & B GbR") Soll ich jetzt zur Absicherung die Rechnungen neu schreiben, diesmal mit der Bezeichnung des Auftraggebers genau wie im Vertrag über die 3 Zeilen eingetragen, dann neu stellen, mit Hinweis, dass die neue Fassung die vorherige überschreibt?