Sehr geehrter Fragesteller,
der Auftraggeber hat die Erstellung der Fotos zu entlohnen. Das kein schriftlicher Vertrag vorliegt, ist höchstens hinsichtlich der Beweisfrage relevant. Hinsichtlich der Fälligkeit Ihrer Forderung haben Sie vereinbart, dass bei dem nächsten Auftrag (egal welchem), die Vergütung fällig wird. Das Argument, der zunächst dafür in erwägung gezogene Auftrag sei nicht zu Stande gekommen greift hier nicht, da keine Verknüpfung mit DIESEM Auftrag bestand, sondern einfach nur eine Verknüpfung mit dem NÄCHSTEN Auftrag vereinbart wurde. Mithin ist die Forderung nach der Auftragserteilung News-Seite fällig.
Eine Urheberrechtsverletzung liegt nicht vor, da vereinbart wurde, dass die Fotos verwendet werden dürfen. Im Regelfall verhält es sich so, dass die Leistung zu bezahlen ist, wenn sie mangelfrei übergeben und abgenommen wurde. Diese Zeitpunkte (Übergabe der Leistung) und Fälligkeit der Zahlung fallen hier auseinander, da Sie vereinbart haben, dass die Verpflichtung zur Leistung von einer weiteren Bedingung (Erteilung eines neuen Auftrags) abhängt. Diese Bedingung ist nun eingetreten.
Die geltend gemachten Mängel sind nur rechtswirksam gerügt, wenn Ihnen eine Frist zur Nachbesserung mit Ablehnungsandrohung gesetzt wurde. Also z.B.: "Beheben Sie die Mängel a, b, c und d bis zum XX.YY.ZZZZ. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist werden wir ein anderes Unternehmen mit der Mängelbehebung beauftragen und die Kosten geltend machen."
Sie sollten also gerügte Mängel fristgerecht behebn.
Das Verlangen nach Herausgabe sämtlicher Materialien ist nicht gerechtfertigt, wenn dies im Pflichtenheft oder Vertrag so nicht vereinbart ist. Höchstens die zur Mängelbehebung erforderlichen Unterlagen wären herauszugeben, wenn Sie die Mängel nicht behebn.
Die Verpflichtung zur Erstellung einer detaillierten Dokumentation müsste zwischen Ihnen vereinbart worden sein, damit diesbezügliche Ansprüche geltend gemacht werden können. Oder aber die Parteien durften und mussten bei Vertragsschluß davon ausgehen, dass eine Verpflichtung zur Erstellung einer solchen Dokumentation Gegenstand des Vertrages ist. Sicherlich sind gewisse Dokumentation Vertragsbestandteil geworden. Hinsichtlich des "detailliert" ergeben sich aber bereits Schwierigkeiten, da die Detailtiefe offenbar in keiner Weise vereinbart uwrde.
Eine "Gewährleistung" im eigentlichen Sinne kann es hier wohl kaum geben, da die Website nicht einfach "kaputt" gehen kann. Hat der Auftraggeber Ihre Arbeit abgenommen und akzeptiert (wovon man in der Regel ausgehen kann, wenn er sie rügelos online stellt und über Monate einsetzt), so kann er nicht nach Belieben "Mängel" im Nachhinein geltend machen.
Fraglich wäre also, was genau in dem Brief von Januar 2006 stand und wie Sie darauf reagiert haben. Von der juristischen Seite ist die Tatsächliche zu trennen. Ist die Gegenseite die Firma? Ist es ein Einzelunternehmen, eine GmbH, o. ä.. Ist der Gesprächspartner "nur" Angestellter? Wie verhält es sich auf Ihrer Seite? Ich will auf die Frage der potetiellen Zeugen hinaus. Denn Sie müssen unter Umständen Dinge beweisen, was wahrscheinlich nur durch einen Zeugen gelingen wird. Ebenso muss die Gegenseite u. U. Behauptungen beweisen. Lässt sich also die Verinbarung (Fälligkeit bei nächstem Auftrag) nicht beweisen, wäre die Zahlung nach Abnahme fällig.
Der Anspruch auf Zahlung besteht nach Ihrer Schilderung nunmehr in jedem Fall.
Mit freundlichem Gruß
Henrik Momberger
www.gruemo.de
Diese Antwort ist vom 16.08.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für die sehr hilfreiche Antwort!
Hier noch die genaueren Hintergrundinformationen: Auf unserer Rechnung steht das Lieferdatum für die Website mit den Fotos 29.12.05, die erste Rechnung (mit dem Betrag für die Fotos) ist vom 17.01.06, die zweite (ohne Fotos) trägt dasselbe Datum ist aber am 9.2.06 erstellt worden. Der Betrag der zweiten Rechnung ist am 6.3.06 auf unserem Konto eingegangen.
Der besagte Mängelbrief hat uns am 9.3.06 erreicht, nachdem ich dem Kunden am Vortag angekündigt hatte, dass wir nicht mehr für ihn arbeiten werden. Er hat uns eine Frist bis zum 30.4.06 gesetzt, die Mängel zu beheben. Zum einen sind diese Mängel sämtlich an den Haaren herbeigezogen bis unrichtig, zum anderen haben wir schon vor Erhalt des Briefes telefonisch eingelenkt. Die „Mängel“ sind nie behoben worden – sie existieren u.E. ja gar nicht – und wir haben von unserem Kunden diesbezüglich auch nichts mehr gehört; wir gehen deswegen davon aus, dass diese Mängel nur konstruiert sind, um uns in die Pflicht zu nehmen.
Die Gegenseite ist der Geschäftsführer einer GmbH, weiter haben an dem Gespräch seine Assistentin und wir (beide Geschäftsführer einer GbR) teilgenommen.
Herzliche Grüße
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