Guten Tag, ein Lieferant mit Firmensitz in der Schweiz hat in der Vergangenheit seine Rechnungen - mit einer Ausnahme ALLE aus dem Jahr 2015, eine aus 2017 - ohne Ausweisung der MwSt. gestellt. Nun hat er die Mehrwertsteuer i.H.v. ca. 2000 Euro nachberechnet (gesamte Rechnungsbeträge waren über 10.000 Euro) und folgendes Schreiben dazu geschickt: "(...) aufgrund einer Steuerprüfung des Finanzamts XXX (in Baden-Württemberg) sind wir aufgrund § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG verpflichtet, rückwirkend bis 1.1.2013, die damals nicht verrechnete Mehrwertsteuer nachträglich zu deklarieren und beim deutschen Finanzamt abzuführen, da die Waren zwar direkt von unserem Zentrallager in Holland an Sie bzw. ... Für die für Ihr Unternehmen bezogenen Waren können Sie gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG den Vorsteuerabzug aus diesen im Rahmen des Ab. 14c.1 Abs. 9, letzter Satz UStAE berichtigten Rechnungen für den Monat deren Erhalts geltend machen, wodurch dies für Sie ein Durchlaufposten ist. (...) " Mein Steuerberater meint, dass die Nachforderung ggf. verjährt sein könnte.