2.Für das „begrenzte Realsplitting" ist es meines Wissens erforderlich, dass die Unterhaltsberechtigte die erhaltenen Beträge als steuerpflichtiges Einkommen in ihrer Steuererklärung angibt, wodurch der Unterhaltsberechtigten steuerliche Nachteile entstehen, die ich auszugleichen habe. Führt die erforderliche Angabe des Trennungsunterhaltes / der Nutzungsentschädigung in der Steuererklärung der Unterhaltsberechtigten als „sonstiges Einkommen" auch zu einer Erhöhung des für die gesetzliche Krankenversicherung, Pflegeversicherung und / oder gesetzliche Rentenversicherung relevanten Einkommens der Unterhaltsberechtigten, so dass der Unterhaltsberechtigten zusätzliche Kosten in Höhe des Erhöhungsbetrages (Trennungsunterhalt sowie ggf. ... Ist es dennoch möglich, nur den steuerlich maximal zulässigen Betrag in Höhe von aktuell 13.804 Euro (2024) in meiner Steuererklärung als Sonderausgaben / Anlage U anzusetzen, so dass sich auch das als „sonstiges Einkommen" in der Einkommensteuererklärung der Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigende Einkommen hierauf beschränkt und dadurch auch etwaige Zusatzbeiträge entsprechend Frage 2 für die gesetzliche Krankenversicherung etc. auf den übersteigenden Teil der Zahlungen (= 1.196 Euro) vermieden werden?