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Wohnrechtsinh. nimmt Lebenspartnerin auf - Wohnvorteil, Schenkung, Miete, Steuern

| 14. November 2024 18:03 |
Preis: 70,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde


Situation:
Die Tochter ist Eigentümerin eines Hauses, das sie nicht selbst nutzt.
Ihr Vater hat in dem gesamten Haus ein unentgeltliches lebenslanges Wohnrecht nach § 1093 BGB, eingetragen im Grundbuch, und schuldrechtlich notariell geregelt mit Übernahme aller Betriebs- und Verbrauchskosten, sowie aller öffentlichen Lasten und Abgaben. Dieses Wohnrecht hat der Vater zu dessen Kapitalwert von der Tochter gekauft.
Die Lebenspartnerin des Vaters wohnt bei ihm im Haus. Die beiden sind nicht verheiratet.


Welche Konsequenzen kann diese Aufnahme der Lebenspartnerin des Vaters in das Haus hinsichtlich Schenkungssteuer und Einkommensteuer für die drei beteiligten Personen haben?
Konkret:

1. Wenn die Lebenspartnerin des Vaters bei ihm mietfrei wohnt:
- Wenn die Lebenspartnerin des Vaters diese o.g. Kosten komplett übernimmt, wirkt dies für sie schenkungsmindernd auf den Wohnvorteil? Wäre diese Kostenübernahme ein steuerbares Einkommen des Vaters, der diese Wohnkosten spart?
- Wenn die Lebenspartnerin des Vaters Kosten z.B. zur substantiellen Renovierungen oder gar Modernisierungen am Haus (die über die üblichen Instandhaltungspflichten von Mietern hinausgehen) übernimmt, wirkt dies für sie schenkungsmindernd auf den Wohnvorteil? Wäre eine solche Kostenübernahme ein steuerbares Einkommen der Tochter als Eigentümerin, oder eine Schenkung an sie, da sie diese Kosten spart bzw. ohne eigene Ausgaben eine Wertsteigerung des Hauses erlangt?

2. Wenn die Lebenspartnerin des Vaters eine entsprechende Miete zahlt, so dass kein Wohnvorteil bzw. keine Schenkung vorliegt (Vermietung ist von der Eigentümerin genehmigt):
- Sind die Mieteinnahmen ein steuerbares Einkommen für den Vater? Wenn ja, kann er diesen Mieteinnahmen die Kosten für den Wohnrechtskauf als Ausgaben entgegenstellen? Wenn wieder ja, würde dies die zu entrichtende Einkommensteuer nur schmälern oder unter Umständen (welchen?) ganz 'aufheben'?
- Begründen diese Mietzahlungen an den Vater Ansprüche der Tochter ggü. ihrem Vater (z.B. Anteile an den Mietzahlungen)? Hat die Tochter steuerliche Vor- oder Nachteile durch eine solche Vermietung des Vaters an seine Lebenspartnerin?

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Guten Abend. Die Aufnahme der Lebenspartnerin des Vaters ins Haus kann steuerliche Folgen hinsichtlich Schenkung- und Einkommensteuer für alle Beteiligten haben. Falls die Lebenspartnerin des Vaters mietfrei wohnt und sämtliche laufenden Kosten übernimmt, reduziert dies ihren geldwerten Vorteil, da sie durch die Kostenübernahme einen Teil der Wohnleistung „abgilt". Für den Vater entsteht hierbei kein steuerpflichtiges Einkommen, da er durch sein Wohnrecht ohnehin die laufenden Kosten tragen müsste und keine weiteren geldwerten Vorteile erlangt. Wenn die Lebenspartnerin jedoch erhebliche Renovierungs- oder Modernisierungskosten übernimmt, die über die gewöhnlichen Instandhaltungsaufwendungen hinausgehen, könnte dies als Schenkung an die Tochter angesehen werden. Die Tochter erhält dadurch eine Wertsteigerung ihrer Immobilie ohne eigene Kosten, was schenkungsteuerpflichtig sein könnte, wenn Freibeträge überschritten werden.

Zahlt die Lebenspartnerin eine Miete an den Vater, so stellen diese Zahlungen für ihn einkommensteuerpflichtige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dar. Er kann dann die Kosten für den Erwerb des Wohnrechts als Werbungskosten ansetzen, allerdings nur anteilig über die verbleibende Restlaufzeit des Rechts. Ob die Steuerlast hierdurch reduziert oder ganz ausgeglichen wird, hängt von der Höhe der Miete und den abzugsfähigen Aufwendungen ab. Da der Vater ein dingliches Wohnrecht besitzt und zur Untervermietung berechtigt ist, entstehen der Tochter durch diese Regelung keine eigenen Ansprüche auf die Mieteinnahmen oder besondere steuerliche Vorteile.

Ich hoffe, das hilft für Ihre Einschätzung, viele Grüße und einen tollen Tag, bleiben Sie gesund!


Bewertung des Fragestellers 8. Januar 2025 | 15:00

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 8. Januar 2025
5/5,0

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