Entgeltfortzahlung an Feiertagen bei Sonderdiensten
vom 12.11.2024
für 55 €
beantwortet von
Rechtsanwalt Gerhard Raab / Frechen-Königsdorf
In unserem Unternehmen existieren verschiedene Rufbereitschaftsdienste, der TV-V sieht hierfür diese Bezahlung für das reine Bereithalten vor: Werktage entsprechen 2 Stundenlöhnen, Wochenenden und Feiertage 4 Stundenlöhnen. ... Der TV-V enthält zwar eigene Regelungen zum Thema Entgeltfortzahlung bei Urlaub und Krankheit, nicht aber für Feiertage, weswegen ich das EGFZ zugrunde lege.