Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des geschilderten Sachverhalts wie folgt:
Zu Frage 1:
Nein, das ist nicht rechtens. Ihr Arbeitgeber schuldet Ihnen im Urlaub und während der Krankheit das durchschnittliche Arbeitsentgelt wie sie es in dem Vierteljahr vor Urlaub/Krankheit erhalten haben. Wenn die Überstunden zu Ihrer regelmäßigen Arbeitszeit gehören, dann müssen Sie auch für diese Zeit freigestellt werden. Sie können nicht verpflichtet werden, diese Zeiten am Ende des Jahres nachzuarbeiten.
Zu Frage 2:
Die Arbeit ist grundsätzlich so zu erfassen, wie sie geleistet worden ist, jegliche Rundungen seitens des Arbeitnehmers haben zu unterbleiben.
Gelegentlich kann es vertragliche Abreden geben, nach denen auf volle 10 Minuten auf- bzw. abzurunden. Dann müsste man aber korrekterweise bei 4 Minuten abrunden und ab 5 Minuten aufrunden. Das müsste sich statistisch dann ausgleichen. In der Regel werden solche Rundungen aber automatisch von den Zeiterfassungssystemen durchgeführt.
Weitere bzw. großzügigere Aufrundungen sind mit Sicherheit nicht in Ordnung und stellen eine Arbeitszeitbetrug dar. Aufgrunddessen kann der Arbeitgeber fristlos verhaltensbedingt kündigen.
Zu Frage 3:
Die Anordnung von Überstunden während der Kurzarbeit ist grundsätzlich unzulässig. Sie ist im Grunde Indiz dafür, dass der Arbeitsausfall nicht unvermeidbar ist. Überstunden können daher nur ausnahmsweise angeordnet werden, z. B. zur Ausführung dringender Reparaturarbeiten oder zur Abwicklung eines einzelnen Eilauftrags. Diese geleisteten Überstunden haben aber Einfluss auf die Berechnung des Kurzarbeitergeldes, da das Entgelt für die Überstunden beim Soll-Entgelt abzuziehen und beim Ist-Entgelt hinzuzurechnen ist. Der Mitarbeiter erhält also vom Arbeitgeber zusätzlich das Arbeitsentgelt für die geleisteten Überstunden, andererseits vermindert sich sein Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ann Kathrin Traub
Rechtsanwältin