Insbesondere ist Vertraulichkeit zu bewahren über: - den Namen der Gesellschaft, bei der die Position zu besetzen ist; - die Position, für die der Bewerber sich interessiert; - die Umstände der Stellenbesetzung; - gegebenenfalls den Anstellungsvertrag. (2) Eine Information ist nicht als vertraulich anzusehen, wenn sie bereits öffentlich bekannt gewesen ist, als der Bewerber davon Kenntnis erlangt hat. § 2 Pflichten des Bewerbers (1)Der Bewerber verpflichtet sich, alle ihm unmittelbar oder mittelbar zur Kenntnis ge-langten Informationen im Sinne von § 1 dieser Vereinbarung streng vertraulich zu behandeln und darüber strengstes Stillschweigen zu bewahren. ... Dem Bewerber steht unter keinem rechtlichen Gesichts-punkt ein Zurückbehaltungsrecht an den gegenständlichen Informationen zu, wenn sich nicht aus zwingenden gesetzlichen oder sonstigen rechtlichen Gründen ein anderes ergibt. (6) Darüber hinaus verpflichtet sich der Bewerber zur Einhaltung aller bestehenden gesetzlichen Regelungen zum Datenschutz, zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und zum Stillschweigen über den Inhalt dieser Vereinbarung § 3 Vertragsstrafenregelung (1)Der Bewerber verpflichtet sich, für jeden Fall des schuldhaften Verstoßes gegen die Verpflichtungen zur Wahrung der Vertraulichkeit aufgrund dieses Vertrages, eine Vertrags-strafe zu zahlen.