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strafrechtliche Vermögensabschöpfung.

17. Januar 2019 12:44 |
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Strafrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Gegen mich wurde seit 04/2016 wg. Geldwäsche und Betrug ermittelt. Es wurde Geld bei mir per Arrestbeschluss beschlagnahmt. Das Ermittlungsverfahren gegen mich wurde am 01.11.2018 eingestellt. Ich habe beantragt, den Arrestbeschluss aufzuheben.

Jetzt hat die Staatsanwaltschaft einen Antrag gemäß §§ 435 , 436 StPO §76a StGB die Einziehung von Werterstatz beim Amtsgericht angeordnet/ beantragt.

Gilt das neue zum 01. Juli 2017 recht kurzfristig in Kraft getretene Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung auch für Taten, die vor diesem Gesetz begangen worden sind, sprich greift er auch auf meine Tat?

17. Januar 2019 | 13:51

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

das Gesetz ist auch für Altfälle anwendbar.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.

Mit freundlichen Grüßen


Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt


ANTWORT VON

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