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sonder Vollmacht bei der syrische Botschaft

24. August 2022 12:24 |
Preis: 30,00 € |

Ausländerrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft nach § 73 AsylG setzt voraus, dass sich der Ausländer freiwillig wieder dem Schutz des Verfolgerstaates unterstellt hat.

Sehr geehrte Damen und Herren ich bin seit 2015 in Deutschland in 2021 habe ich eine niederlassungserlaubnis bekommen darf ich als Flüchtlinge eine sonder Vollmacht machen in syrische Botschaft machen damit meine Eltern können miene ehe abschließen und ich bekomme im Auskunft Probleme vom miene ausländerbehörde.

24. August 2022 | 13:55

Antwort

von


(1656)
Bertha-von-Suttner-Straße 9
37085 Göttingen
Tel: 0551 70728-16
Web: https://rkm-goettingen.de/gero-geisslreiter-verwaltungsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erlöschen, wenn der Ausländer sich freiwillig durch Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses oder durch sonstige Handlungen erneut dem Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt.

(§ 72 Abs. 1 Nr. 1 des Asylgesetzes - AsylG)

Die reine Kontaktaufnahme mit der Botschaft reicht nicht aus.

Der Tatbestand der Vorschrift ist im Lichte des Asylgrundrechts sowie des Schutzauftrags der GFK sowie mittlerweile des Unionsrechts erst dann erfüllt, wenn der Flüchtling die (rechtlichen) Beziehungen zu seinem Herkunftsstaat dauerhaft wiederherstellt, ohne dass die Erledigung bestimmter administrativer Angelegenheiten ihn hierzu nötigt, wenn er also »ohne Not« den Schutz seines Heimatstaates wieder für sich in Anspruch nimmt. Demzufolge kann es für die vollständige Erfüllung des Tatbestands nicht ausreichen, dass allein eine Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat und dessen Behörden festgestellt wird.

(Funke-Kaiser/Fritz/Vormeier, GK-AsylG - Gemeinschaftskommentar zum Asylgesetz, § 72 AsylG, Rn. 22)

Danach wird Ihr Flüchtlingsschutz nicht gefährdet, wenn Sie wegen der Handschuhehe eine zwingende Formalität in der Botschaft erledigen müssen. Die Niederlassungserlaubnis kann deswegen nicht gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) widerrufen werden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 24. August 2022 | 14:17

Sehr geehrte Damen und Herren es war missverstanden ich bin seit 2015 in Deutschland in 2021 habe ich eine niederlassungserlaubnis aktuelle und ich kann syrische Botschaft aufsuchen wegen eine Vollmacht ich möchte diese Vollmacht zu meinem Vater schicken oder miene Anwalt damit er kann miene ehe abschließen können und ich bekomme im Auskunft Probleme

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. August 2022 | 14:46

Sehr geehrter Fragesteller,

ich weiß nicht, was ich missverstanden haben soll. Sie wiederholen jetzt im wesentlichen nur die ursprüngliche Fragestellung. Schreiben Sie mir bitte eine E-Mail.

Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt

ANTWORT VON

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