§153a StPO Einstellung ohne Auflagen möglich?
Sein Anwalt hatte um Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO gebeten. ... Nach seiner Recherche kann das Verfahren nicht nach § 153a Abs. 1 StPO eingestellt werden, da folgende Voraussetzungen dazu nicht vorliegen. a)Kein Vergehen (Bestätigung durch zwei RA); b)keine schriftliche, mündliche oder konkludente Zustimmung zur Einstellung nach § 153a StPO ; c)keine Anmerkungen, welche auf die Teilnahme an dem TOA als Auflage oder Weisung für die Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO hinweisen (Teilnahme freiwillig). d)es wurde keine Frist zur Erfüllung von Auflagen und Weisungen gesetzt. ... /veroeff/aufsatz/pstr_2002_19.htm •http://www.iww.de/quellenmaterial/id/74284 Unsere Fragen: 1.Muss sich das Amtsgericht korrigieren und das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO einstellen (bitte nicht auf eine Einstellung nach § 153 (ohne „a") StPO eingehen)?