Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn man es ganz pingelig sieht, wurden Sie verfolgt, aber die Verfolgung wurde aus Mangeln an Beweisen eingestellt.
Dieses Verfahren steht auch in keinem Bundeszentralregister.
Die Einstellung wurde lediglich bei der Staatsanwaltschaft vermerkt.
Ihr Arbeitgeber dürfte Sie auch nicht nach einem bereits eingestellten Ermittlungsverfahren fragen (Bundesarbeitsgericht).
Ich weiss nicht, um welches Land es sich handelt und was genau in dem Antrag steht, aber vielleicht hilft Ihnen dies zur Entscheidungsfindung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Rechtsanwältin,
danke für Ihre schnelle Antwort.
Es wird folgendes in dem Formular für Indien gefragt: "Have you ever been arrested/ prosecuted/ convicted by court of law of any country? [yes/no]". Dieses wird über eine Dienststelle beim Arbeitgeber bearbeitet.
Ihrer Antwort nach verstehe ich, dass das Verfahren später auch nicht ersichtlich sein dürfte (nur bei Staatsanwalt) und es somit kein Problem bereiten dürfte mit nein zu antworten, richtig? Kann ich dies ohne Bedenken tun?
Es ist eine Grauzone! Ob hier die Fragen so zulässig sind, ist fraglich. Rufen Sie am Besten bei der Botschaft an, um ganz sicher zu gehen. Der Satz ist hier nämlich, ob Sie durch das Gericht (court) verfolgt wurden - das wäre hier auch nein (in Deutschland verfolgt die Staatsanwaltschaft), aber bevor Sie Schwierigkeiten bekommen (in anderen Ländern wird die Frage so nicht gestellt), fragen Sie besser nach. Die Botschaften sind in der Regel sehr nett und geben stauch ohne konkrete Namensnennung Auskunft, sodass Sie hier ggf. anonym fragen können.