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Anfrage zur Löschung eines Verfahrens nach § 153 StPO

31. Mai 2025 19:17 |
Preis: 48,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von


20:09

Studiere zur Zeit Jura. Ich habe im Februar 2022 eine Anzeige aufgrund Ladendiebstahls erhalten (Warenwert liegt bei 3 Euro). Gestern habe ich von der STA erfahren, dass das Verfahren immer noch in deren Register gespeichert ist. Ich habe jedoch dazu gelesen, dass Einstellungen gem. 153 StPO nach 2 Jahren aus dem Register gelöscht werden?
1. Habe ich ein Recht auf Löschung des Verfahrens?
2. Könnte ich später Probleme bekommen falls ich Beamter werden möchte?
Es liegen keine weiteren Straftaten vor.

31. Mai 2025 | 19:45

Antwort

von


(879)
Gräfelfinger Str. 97a
81375 München
Tel: +4917664624234
Web: https://www.kanzlei-richter-muenchen.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die von Ihnen genannten Tilgungsfristen (fünf, zehn, fünfzehn oder zwanzig Jahre) gelten für rechtskräftige Verurteilungen. In Ihrem Fall liegt jedoch keine Verurteilung vor, sondern eine Einstellung des Verfahrens nach § 153 StPO aufgrund Geringfügigkeit. Daher finden die Tilgungsfristen des BZRG auf Ihren Fall keine Anwendung, weil eine „Verurteilung" nicht existiert und nicht in das Bundeszentralregister eingetragen wurde.

Wird ein Verfahren nach § 153 StPO eingestellt, liegt keine Verurteilung vor. Die in den §§ 34 ff. BZRG geregelten Tilgungsfristen beziehen sich jedoch ausschließlich auf Verurteilungen. Eine reine Einstellung nach § 153 StPO wird daher grundsätzlich gar nicht ins Bundeszentralregister eingetragen.

Die Staatsanwaltschaft führt interne Register (z. B. nach § 488 StPO), in denen auch eingestellte Verfahren erfasst werden können. Diese Register haben ihre eigenen Aufbewahrungs- und Löschfristen. Ein gesetzlicher Anspruch, das Verfahren sofort zu löschen, besteht in der Regel nicht. Häufig löschen die Staatsanwaltschaften die Daten jedoch aus ihrem internen Register nach einer gewissen Zeit von (hier) zwei Jahren, sofern keine neuen Erkenntnisse dazugekommen sind.

Da keine Verurteilung, sondern nur eine Einstellung vorliegt, taucht der Vorgang normalerweise nicht im Führungszeugnis bzw. im Bundeszentralregister auf.
Für eine Verbeamtung wird in den meisten Fällen das „erweiterte Führungszeugnis" oder ggf. eine Sicherheitserklärung verlangt. Dort fließen allerdings nur Eintragungen aus dem BZRG ein – eine Einstellung nach § 153 StPO ist meist nicht erfasst.

Selbst wenn eine Behörde Kenntnis von dem Vorgang erlangen sollte (z. B. durch interne Registerabfragen), stehen die guten Gründe für die strafrechtliche Einstellung einer möglichen Verbeamtung in aller Regel nicht entgegen, insbesondere bei einem Bagatelldiebstahl von geringem Wert und ohne weitere Vorfälle.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
RA Richter


Rückfrage vom Fragesteller 31. Mai 2025 | 20:04

Sehr geehrter Herr Richter,
vielen Dank für Ihre Einschätzung.

Ich bin bei weiterer Recherche auf § 494 Abs. 2 StPO gestoßen, der die Löschung von Verfahrensdaten auch bei Einstellungen nach § 153 StPO zwei Jahre nach Erledigung vorsieht.

Da mein Verfahren im Februar 2022 eingestellt wurde und seither keine neuen Verfahren hinzugekommen sind, dürfte die Löschungsfrist abgelaufen sein.

könnten Sie mir bitte mitteilen, wie Sie die Erfolgsaussichten einer Löschung meiner Verfahrensdaten nach § 494 Abs. 2 StPO einschätzen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 31. Mai 2025 | 20:09

Sehr geehrte Fragesteller,

die Erfolgsaussichten für eine Löschung Ihrer Verfahrensdaten nach § 494 Abs. 2 StPO sind grundsätzlich gegeben, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Da Ihr Verfahren nach § 153 StPO bereits im Februar 2022 eingestellt wurde und mittlerweile mehr als zwei Jahre vergangen sind, spricht alles dafür, dass die Löschungsfrist abgelaufen ist. Insbesondere wenn Sie seither nicht erneut strafrechtlich in Erscheinung getreten sind und keine weiteren Verfahren anhängig sind, steht einer erfolgreichen Antragstellung normalerweise nichts im Wege. Die Staatsanwaltschaft wird gleichwohl prüfen, ob es Umstände gibt, die eine Löschung ausschließen oder verzögern könnten. Sollten sich keine derartigen Gründe finden, dürfte die Löschung Ihrer Daten nach § 494 Abs. 2 StPO recht zügig erfolgen.

Ich hoffe, Ihre Frage beantwortet zu haben.

Beste Grüße
RA Richter

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