Guten Tag, im Oktober 2003 haben wir ein Grundstück erworben, dass wir bereits bebaut haben. ... Dieses Risiko berücksichtigend waren wir davon ausgegangen, das folgender Satz aus dem KAufvertrag unsere Interessen wahrt: "(8) Der Verkäufer wird die Besieitigung von schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten veranlassen, soweit diese für die Herrichtung des Grundstücks für den beabsichtigten Nutzungszweck aufgrund von gegen den Verkäufer gerichteten polizeilichen Anordnungen zur Abwehr von Gefahr für öffentliche Sicherheit oder Ordnung von Auflagen zur BAugenehmigung oder zu einer behördlichen Bauabnahme erforderlich sind." Mit Bezug auf diesen Absatz hat unser Verkäufer unseren Anspruch auch insoweit anerkannt, dass er die Entfernung des verseuchten Bodens übernommen hat, allerdings nicht wieder die Wiederauffüllung.