Sehr geehrter Fragensteller,
ausweislich des Wortlautes des Vertrages ist nicht geregelt, dass irgendwelche Verkehrssicherungspflichten in das Grundbuch eingetragen werden müssen. Insofern ist die Rechtsverfolgung meines Erachtens recht riskant.
Ansonsten sollte man dem Verkäufer ein Einwurfeinschreiben senden:
"Ich setze letztmalige Frist zur Beantragung eines Nachtrags im Grundbuch hinsichtlich des eingeräumten Wegerechts mit dem Zusatz: "Die Verkehrssicherungspflichten trägt der Berechtigte der Grunddienstbarkeit, also der Eigentümer des herrschenden Grundstücks." bis zum 27.5.2019 und verlange die Zusendung des schriftlichen Nachweis der entsprechenden Antragsstellung bis spätestens dem gleichen Datum."
Mehr kann man nicht verlangen, weil ausweislich relativ pauschal nur jene "Verkehrssicherungspflicht" vereinbart wurde und meines Erachtens auch nicht einmal unbedingt deren Eintragung ins Grundbuch.
Mit freundlichen Grüßen
D. Saeger
- Rechtsanwalt -
Diese Antwort ist vom 12.05.2019 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Saeger
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Guten Tag
Besten Dank für Ihre Ausführungen zu meiner Fragestellung.
Ganz kann ich jedoch Ihre Anmerkung „ausweislich des Wortlautes des Vertrages ist nicht geregelt, dass irgendwelche Verkehrssicherungspflichten in das Grundbuch eingetragen werden müssen" nachvollziehen.
Ich hatte den Text der sep. Auflassungurkunde URNr. XXX/2019 nicht mitgeliefert.
Anschreiben Notar an Grundbuchamt:
… und beantrage gem. § 15 GBO
a.) die Löschung der Auflassungsvormerkung
b.) die Umschreibung und Abschreibung des FlSt. XXX der Flur XXX der Gemarkung XXX
c.) d.) die Eintragung der Grunddienstbarkeit gem. UrNr. XXX/2019 zu Lasten des Flurstückes XXX.
UrNr. XXX/2019
Auflassung:
Die Vertragsbeteiligten und sich darüber einig, dass das Eigentum an …. übergehen soll und bewilligen und beantragen die Eintragung des Eigentumswechsels ……
….
….
Der jeweilige Eigentümer des Flst. XXX der Flur XX der Gemarkung XXXX räumt dem jeweiligen Eigentümer des Flst. XXX der Flur XX der Gemarkung XXXX das Recht ein, das Flst XXX ständig zum Begehen und Befahren mitzubenutzen. Die damit verbundenen Kosten und die Verkehrssicherungspflicht trägt der Eigentümer des Flurst. XXX.
Zur Absicherung wird die Eintragung einer Grunddienstbarkeit (Wegerecht) zu Lasten des Flst XXX der Flur XX der Gemarkung XXXX im neuanzulegenden Grundbuch bewilligt und beantragt.
Mir erschließt sich nicht warum die Verkehrssicherungspflicht, die auch in der Auflassungsurkunde nochmal explizit erwähnt ist, nicht in das Grundbuch eintragen wurde.
Den Inhalt der Auflassungsurkunde habe ich nicht genehmigt oder vorher zur Kenntnis erhalten. Die Urkunde wurde in Vollmacht durch Notarvertreter unterzeichnet wurden.
Wenn hier ein formaler Fehler vorliegt, was ich als Laie nicht beurteilen kann muss der Notar dann nicht noch handeln bzw. hätte er bereits bei Formulierung des Kaufvertrages aufklären müssen.
Vielen Dank für Ihre Bemühungen
Sehr geehrter Fragensteller,
wie Sie bereits Ihrer eigenen Ergänzung "Ich hatte den Text der sep. Auflassungurkunde URNr. XXX/2019 nicht mitgeliefert." entnehmen können, stand mir der volle Sachverhalt nicht zur Vefügung.
Dementsprechend kann man den Verkäufer auffordern, die Eintragungen entsprechend dem vereinbarten Zusatz "Der jeweilige Eigentümer des Flst. XXX der Flur XX der Gemarkung XXXX räumt dem jeweiligen Eigentümer des Flst. XXX der Flur XX der Gemarkung XXXX das Recht ein, das Flst XXX ständig zum Begehen und Befahren mitzubenutzen. Die damit verbundenen Kosten und die Verkehrssicherungspflicht trägt der Eigentümer des Flurst. XXX." nunmehr im Grundbuch
vozunehmen.
MfG
RA Saeger