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Erweiterung Gemeinbedarfsfläche (Kindertagesstätte)

26. September 2015 09:47 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Rechtsanwalt Florian Bretzel

Ein Kindergarten (Kita) muss erweitert werden. Dies geschieht durch Abriss des Gebäudes und Neubau des Gebäudes auf vorhandenem Keller. Es liegt für die Fläche der Kita (nebst direkt anschließender "Grünfläche mit Zweckbestimmung Spielplatz") kein Bebauungsplan vor. Für die Baumaßnahme wird ein Teil des Spielplatzes benötigt. Die Fläche wird von der Gemeinde an Träger der Kita veräußert. Nach dem Neubau (Bestandsschutz und daher kein Bebauungsplan nötig?) und Einzug der Kinder folgte die Erweiterung der Außenanlage bis zur Grenze der zugekauften Fläche. Im Liegenschaftskataster ist die zugekaufte Fläche mit "Gemeinbedarfsfläche" und neuem Eigentümer geändert.
Die öffentliche Spielplatzfläche hatte vor Verkauf eine Flurstücksnummer und nun ist die Fläche mit 2 neuen Flurstücks-Nummern versehen: eine für die verkaufte (nun) laut Katasteramt Gemeinbedarffläche und eine für den Spielplatz.
Meine Fragen:
Wie und auf welchen Grundlagen erfolgt die Änderung der Flächengröße der gesamten Kitafläche und der Gebäudegröße sowie der Nutzung im Liegenschaftskataster?
Wann und wie muss nach einem solchen Flächenverkauf und -umnutzung der Flächennutzungsplan angepasst werden?
Macht es einen Unterschied, ob das neue Gebäude im Vgl. zu vorher vergrößert wurde und nun in Teilen auf dem hinzu gekauften Gründstück liegt oder ob es nur geringfügig vergrößert wurde und nun an das "neue" Grundstück grenzt? Oder muss es von der Grundfläche her genauso groß sein wie das abgerissene Gebäude?
Vielen Dank für eine Antwort!

Eingrenzung vom Fragesteller
26. September 2015 | 09:57

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Wenn es zum Zeitpunkt der Genehmigung/der Errichtung des Kita-Neubaus keinen Bebauungsplan gab, richtete sich die Bebaubarkeit des Grundstücks nach Paragraph 34 BauGB. Danach kommt es (nur) darauf an, dass sich das Gebäude in die Umgebung einfügt, was bei einer Kita in einem Wohngebiet regelmäßig der Fall ist. Auf dieser Grundlage wird die zuständige Baubehörde eine Baugenehmigung erteilt haben, die sich nach der Landesbauordnung richtet.

2. Der Neubau hat damit genehmigungsrechtlich nichts mit dem Altbau zu tun. Es kommt weder auf einen "Bestandsschutz" o. ä. an, noch darauf, dass der Neubau die Größe des Altbaus einhält. Da der Neubau offenbar größer ist als der Altbau, wird der Zukauf der Nachbarfläche vermutlich erforderlich gewesen sein, um das nach Landesbauordnung zulässige Maß der Ausnutzung der Grundstücksfläche einzuhalten. Das ist aber nur meine Vermutung, ohne Kenntnis der Verhältnisse vor Ort kann man das nicht abschließend beantworten.

3. Die Angabe der Nutzung im Liegenschaftskataster dient lediglich der Beschreibung der aktuellen Nutzung, planungsrechtlich hat die Angabe dagegen keine Wirkung. Für die Art der Bodennutzung ist dagegen der Flächennutzungsplan nach Paragraph 5 BauGB entscheidend. Dieser unterscheidet jedoch nur nach groben Nutzungsarten, etwa zwischen Wohn-, Gewerbe- und Landwirtschaftsflächen. Daher bedarf es bei einer baulichen Maßnahme wie der von Ihnen beschriebenen regelmäßig keiner Änderung des Planes. Im übrigen ist die Hierarchie eine andere, die Änderungen des FNP wäre Voraussetzung für ein Bauvorhaben, wenn dies nicht mit der vorgesehene Nutzung im Einklang stünde. Das dürfte hier aber nicht der Fall sein, siehe 1.

4. Wenn für das gesamte Gebiet jetzt eine Bebauungsplan erstellt wird (man spricht von "Überplanung"), berücksichtigt die Behörde einerseits die bestehenden Nutzungen und Gebäude. Andererseits können dann eben auch Vorgaben für einzelne Grundstücke aufgenommen werden, etwa was die Größe und Art der zulässigen Gebäude angeht. Wenn Sie ein Vorhaben im Plangebiet beabsichtigen, sollten Sie hier "dranbleiben" und den Planungsprozess begleiten, damit Ihnen keine Nachteile entstehen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

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