Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Wenn es zum Zeitpunkt der Genehmigung/der Errichtung des Kita-Neubaus keinen Bebauungsplan gab, richtete sich die Bebaubarkeit des Grundstücks nach Paragraph 34 BauGB. Danach kommt es (nur) darauf an, dass sich das Gebäude in die Umgebung einfügt, was bei einer Kita in einem Wohngebiet regelmäßig der Fall ist. Auf dieser Grundlage wird die zuständige Baubehörde eine Baugenehmigung erteilt haben, die sich nach der Landesbauordnung richtet.
2. Der Neubau hat damit genehmigungsrechtlich nichts mit dem Altbau zu tun. Es kommt weder auf einen "Bestandsschutz" o. ä. an, noch darauf, dass der Neubau die Größe des Altbaus einhält. Da der Neubau offenbar größer ist als der Altbau, wird der Zukauf der Nachbarfläche vermutlich erforderlich gewesen sein, um das nach Landesbauordnung zulässige Maß der Ausnutzung der Grundstücksfläche einzuhalten. Das ist aber nur meine Vermutung, ohne Kenntnis der Verhältnisse vor Ort kann man das nicht abschließend beantworten.
3. Die Angabe der Nutzung im Liegenschaftskataster dient lediglich der Beschreibung der aktuellen Nutzung, planungsrechtlich hat die Angabe dagegen keine Wirkung. Für die Art der Bodennutzung ist dagegen der Flächennutzungsplan nach Paragraph 5 BauGB entscheidend. Dieser unterscheidet jedoch nur nach groben Nutzungsarten, etwa zwischen Wohn-, Gewerbe- und Landwirtschaftsflächen. Daher bedarf es bei einer baulichen Maßnahme wie der von Ihnen beschriebenen regelmäßig keiner Änderung des Planes. Im übrigen ist die Hierarchie eine andere, die Änderungen des FNP wäre Voraussetzung für ein Bauvorhaben, wenn dies nicht mit der vorgesehene Nutzung im Einklang stünde. Das dürfte hier aber nicht der Fall sein, siehe 1.
4. Wenn für das gesamte Gebiet jetzt eine Bebauungsplan erstellt wird (man spricht von "Überplanung"), berücksichtigt die Behörde einerseits die bestehenden Nutzungen und Gebäude. Andererseits können dann eben auch Vorgaben für einzelne Grundstücke aufgenommen werden, etwa was die Größe und Art der zulässigen Gebäude angeht. Wenn Sie ein Vorhaben im Plangebiet beabsichtigen, sollten Sie hier "dranbleiben" und den Planungsprozess begleiten, damit Ihnen keine Nachteile entstehen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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