Mahnung und Verzugsschaden bei verspäteter Hausübergabe
vom 26.6.2014
50 €
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beantwortet von
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg / Stuttgart
Sehr geehrte Damen und Herren, unser Generalunternehmer ist seit 13.06.2014 in Verzug mit der Hausübergabe. Da im Hausvertrag steht, dass eine Bauzeit von maximal 34 Wochen ab Baubeginn als vereinbart gilt, waren/sind wir der Ansicht, dass eine Mahnung entbehrlich ist, weil die Leistung nach dem Kalender bestimmt ist. Daher haben wir dem GU am 16.06.2014 ein Schreiben gesendet, in dem wir den GU lediglich auf den Verzug hinweisen.