Weiter steht in der Anlage des Vertrages: "Abweichend von § 14 ist vereinbart, dass der Mieter die Mieträume zum Mietende weiß gestrichen und frisch renoviert an den Vermieter zuzückzugeben. ... Vorhandene Teppichböden wird der Vermieter shampoonieren. Hinsichtlich der in § 14 Ziffer 1 genannten Fristen für die Ausführung von Schönheitsreperaturen gilt als vereinbart, dass es sich insoweit nur um eine Richtlinie handelt, d.h. von den genannten Fristenzeiträume kann abgewichen werden, wenn der zustand der Mieträume die Einhaltung dieser Frist nicht erfordert." § 14 Ziffer 1: "Hat sich der Mieter zur Durchführung der Schönheitsreperaturen verpflichtet, und beabsichtigt der Vermieter, nach Beendigung des Mietverhältnisses bauliche Veränderungen, insbesondere Modernisierungsmaßahmen durchzuführen, ist der Mieter zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung anstelle der geschuldeten Leistung verpflichtet."