Schönheitsreparaturklausel
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Auszug aus Mietvertrag: §15: Für die Dauer des Mietverhältnisses verpflichtet sich der Mieter, anfallende Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohunung auf eigene Kosten durchzuführen. Zu den Schönheitsreparaturen gehören: Das Anstreichen der Wände und der Decken, das Pflegen und Reinigen des Parkettfußbodens mit Parkettpflegemittel, das Streichen der Innentüren, der Fenster und Außentüren von innen sowie das Streichen der Heizkörper und Versor-gungsleitungen innerhalb der Wohnung. ... Demgemäß sind die Mieträume zum Ende des Mietverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der bestehen würde, wenn der Mieter die ihm hiernach obliegenden Schönheitsreparaturen durchgeführt hätte.