Sehr geehrte Ratsuchende,
ich möchte Ihre Frage auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Schließt eine Wohnungseigentümergemeinschaft einen Gebäudeversicherungsvertrag ab, wird die Eigentümergemeinschaft Versicherungsnehmer, der einzelne Wohnungseigentümer ist lediglich Mitversicherter (OLG Frankfurt 12.4.2006 – 7 U 88/05
, VersR 2006, 1636; OLG Hamm 3.1.2008 – 15 W 420/06
; OLG Hamm 3.3.1995 – 20 U 335/94
, VersR 1996, 1234
).
Versichert ist das Sachersatzinteresse jedes Wohnungseigentümers, mithin das Interesse, nicht auf Ersatz von Sachschäden am Gemeinschaftseigentum und am Sondereigentum der übrigen Eigentümer in Anspruch genommen zu werden (BGH 28.3.2001 – IV ZR 163/99
, VersR 2001, 713
).
Es umfasst ist damit sowohl Gemeinschafts- als auch Sondereigentum.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 28.03.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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