Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Der Vermieter kann eine fehlerhafte Betriebskostenabrechnung innerhalb der Frist des § 556 Abs. 3 BGB
nachbessern und den daraus sich ergebenden Nachzahlungsbetrag fordern. Durch die fehlerhafte Abrechnung und Auszahlung des vermeintlichen Guthabens hat er nicht erklärt, auf eine Nachbesserung in Zukunft bei Entdeckung eines Irrtums oder Fehlers zu verzichten und keine Ansprüche mehr zu stellen. Wenn die nachgebesserte Abrechnung ordnungsgemäß ist, dann besteht vertraglich der Anspruch auf Nachzahlung gegen Sie, soweit die Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 BGB
nicht überschritten ist.
Die Zulässigkeit einer Nachbesserung ergibt sich auch aus dem Umkehrschluss zu dem relativ aktuellen Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) vom 12.12.07, Az.: VIII ZR 190/06
zu dieser Thematik.
Der BGH führt darin aus, dass § 556 Abs3, S. 3 BGB
mit der in ihm enthaltenen Jahresfrist Abrechnungssicherheit schaffen will. Dies wird nur erreicht, wenn nicht nur aus einer verspätet erstellten Nebenkostenabrechnung keine Nachforderungen mehr geltend gemacht werden können, sondern auch Korrekturen und Nachbesserungen fehlerhafter Abrechnungen und sich hieraus ergebende (Nach-)Zahlungsansprüche gegen Mieter ausgeschlossen sind, soweit sie nicht innerhalb der Frist des § 556 Abs. 3, S. 3 BGB
erfolgen.
In Ihrem Fall ist die Abrechnungsfrist noch nicht abgelaufen, sodass auch der aus der Nachbesserung entstandene Nachforderungsanspruch noch geltend gemacht werden kann.
Ich bedauere Ihnen keine günstigere Auskunft geben zu können.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 11.07.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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