Ich betreibe einen Handel mit gebrauchten Kfz und wurde Mitte Juni wegen folgendem Sachverhalt abgemahnt: Ich warb im Internet (www.autoscout24.de) mit Kilometerstand „unter 100.000 km“ und gab im Beschreibungstext an, dass das Fahrzeug eine wirkliche Laufleistung in Höhe von 103.000 km hatte. ... Gegen diese bin ich nach Prüfung nicht vorgegangen, der Vorwurf an sich ist berechtigt, vielmehr habe ich folgende Abschlußerklärung abgegeben: „Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit teile ich Ihnen mit, dass ich die einstweilige Verfügung vom… vorbehaltlos – bis auf einen eventuellen Kostenwiderspruch – als endgültige, rechtsverbindliche Regelung anerkenne und auf das Recht, Widerspruch einzulegen, sowie bei Gericht die Anordnung der Klageerhebung oder die Aufhebung der einstweiligen Verfügung wegen veränderter Umstände zu beantragen (<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/924.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 924 ZPO: Widerspruch">§§ 924</a>, <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/926.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 926 ZPO: Anordnung der Klageerhebung">926</a>, <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/927.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 927 ZPO: Aufhebung wegen veränderter Umstände">927</a>, <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/936.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 936 ZPO: Anwendung der Arrestvorschriften">936 ZPO</a>), verzichte.“ Mitte August erhielt ich dann ein Schreiben, gemäß dessen diese Abschlußerklärung angeblich unvollständig sei und die Abgabe folgender Abschlußerklärung erwartet würde: „Zur Vermeidung der Hauptsacheklage, mit der neben dem Unterlassungsanspruch auch Schadensersatz- und Rechnungslegungsansprüche geltend gemacht werden können, gibt Herr… folgende Erklärung ab: 1.Herr… erklärt gegenüber der Firma…, dass er die am … erlassene einstweilige Verfügung des LG… vom … zur Gleichstellung mit einem rechtskräftigen Hauptsacheurteil als endgültige zwischen den Parteien materiell rechtliche Vereinbarung anerkennt. 2.Herr … verzichtet gegenüber der Firma … auf die Einrede der Verjährung, auf die Rechtsbehelfe der Fristsetzung der Hauptsacheklage (<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/926.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 926 ZPO: Anordnung der Klageerhebung">§ 926 ZPO</a>), des Widerspruchs (<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/924.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 924 ZPO: Widerspruch">§ 924 ZPO</a>) sowie des Antrags auf Aufhebung wegen veränderter Umstände (<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/927.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 927 ZPO: Aufhebung wegen veränderter Umstände">§ 927 ZPO</a>) mit Ausnahme künftiger Umstände, die einem rechtskräftigem Hauptsacheurteil entgegengesetzt werden könnten. ... Nr. 2400 RVG € 391,30 Abzgl. 50 %€ 195,65 Zu erstattende außergerichtliche Kosten insgesamt: € 195,65“ Hieraus ergeben sich für mich zwei Fragen, um deren Beantwortung ich ersuche: 1.)Ist die von mir abgegebene Abschlußerklärung ausreichend oder ist zwingend zur Vermeidung des Hauptsacheverfahrens die Abgabe der von der Gegenseite vorgeschlagenen Abschlußerklärung erforderlich?