Bei einer Übererfüllung des Zieles erhöht sich entsprechend prozentual die erfolgsabhängige Vergütung. c) Die erfolgsabhängig Vergütung wird einen Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung fällig. d) Kündigt die Gesellschaft den Geschäftsführervertrag aus wichtigem Grund, so entfällt für das Jahr, in dem die Kündigung wirksam wird, der Anspruch auf die erfolgsabhängige Vergütung. (2) Eventuelle Mehr-, Sonn- und Feiertagsarbeit ist mit diesen Bezügen abgegolten. (3) Die Gesellschaft überprüft die Bezüge jeweils am 01.07. eines jeden Jahres und fasst abgeleitet aus dem Business Plan für das neue Geschäftsjahr eine neue Zielvereinbarung, erstmals am 01.07.2015. (4) Soweit vorstehend nichts abweichendes geregelt ist, sind die Bezüge bei unterjährigem Eintritt oder Ausscheiden zeitanteilig zu zahlen. § 5 Fortzahlung der Bezüge (1) Wird der Geschäftsführer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Erbringung seiner vertraglichen Leistung verhindert, so werden ihm die Bezüge nach § 4 Abs. 1 lit. sechs Wochen, längstens aber bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses weitergezahlt.