Nutzungsüberlassung
vom 20.2.2008
50 €
Historischer Preis
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beantwortet von
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle / Oldenburg
Bei Auszug hat der ausziehende Mieter die Wohnung in den Zustand zu versetzen, in dem die Wohnung übernommen wurde. 3.Endet das Mietverhältnis durch fristlose Kündigung des Vermieters, so haftet der Mieter für den Schaden, den der Vermieter dadurch erleidet, dass die Räume nach dem Auszug des Mieters eine Zeitlang leer stehen oder billiger vermietet werden müssen. ... Auch hier ist der raufasertapezierte Zustand wieder herzustellen. 6.Der Mieter ist berechtigt, die Arbeiten zu Ziffer 5 selbst auszuführen, wenn er dazu handwerklich in der Lage ist, andernfalls erfolgt die Renovierung durch entsprechende Handwerksbetriebe zu Lasten des Mieters.