Sehr geehrte Damen und Herren, als Besitzer eines über hundert Jahre altem, ausgebautem Bauernhaus mit spitzwinkligem Dach, ca. 80 Grad, habe ich folgendes Problem: Bei der Abwasserbeitragsermittlung wurde unser ausgebautes, mit Dachfenstern versehenes Dachgeschoss als Vollgeschoss eingestuft, da sich darüber im Dachspitz ein Hohlraum befindet, dessen lichte Höhe 2,20 m über mehr als der Hälfte der Grundfläche beträgt. Dieser Raum wird somit als Aufenthaltsraum eingestuft. (§ 34 LBO) Dadurch gilt das Dachgeschoß automatisch als Vollgeschoß, da es nicht das oberste Geschoß ist.(§ 2 Abs. 6 Satz 4 und Satz 3 Nr. 2) Nun sind bei besagtem "Aufenthaltsraum" lediglich ein kleines Fenster, ca. 60 x 60 cm, in der Giebelwand und ein Oberlicht, 45 x 50 cm, bei einer Grundfläche von ca. 40 qm. Dieser Raum wird nur als Speicherraum genutzt und wird durch diese Fenster nicht ausreichend beleuchtet.