Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Es können nur die wesentlichen Aspekte des Falles geklärt werden.
Aufgrund Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung des Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass die von Ihnen genannte Ausbildung wohl nicht als abgeschlossene Berufsausbildung im Sinne des Hochschulrechts anzusehen ist.
Wohl unstreitig handelt es sich nicht um eine abgeschlossene Ausbildung nach dem von Ihnen zitierten Absatz 1, da diese weder nach dem Berufsbildungsgesetz in der Bundesrepublik Deutschland, noch gleichwertig geregelt ist.
Für eine Anwendung des Absatz 3 ist allerdings die von der Gegenseite herangeführte Argumentation nicht nachzuvollziehen, da hiermit offensichtlich gerade die Berufsausbildungen erfasst werden sollen, welche nicht nach dem BBiG geregelt sind. Allerdings, und hier wird die Sache problematisch, muss es sich um eine schulische Berufsausbildung handeln. Nach Ihren bisherigen Angaben ist allerdings davon auszugehen, dass es sich bei der Ausbildung nicht um eine schulische Ausbildung handelt. Diese zeichnet sich nämlich in der Regel gerade dadurch aus, dass eine zentrale Ausbildung an einer entsprechenden Schulde mit verschiedenen praktischen Außeneinsätzen an verschiedenen Arbeitsstellen absolviert wird. Hierzu müssen Sie gegebenenfalls im Rahmen der Nachfrage weitere Angaben machen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierungshilfe gegeben zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Nikolai F. Zutz
-Rechtsanwalt-