...am Okt. 1995 wird seitens eines noch lebenden elternteils ( Eigentümerin, nun 77 jahre alt ) ein notar vertrag zur haus überschreibung und grundbucheintrag an einen von 2 söhnen geschlossen ( Sohn Nr. 1 ). vereinbart wir auch, das seit übergang des objekts, eine monatliche rente von damals 600,- DM geleistet wird. Info : der zweite sohn ist behindert und nur eingeschränkt geschäftsfähig. seit 1995 ist bis zum heutigen tage keinerlei Renten zahlung des sohnes zu 1 geleistet worden und wird aus angsthafter Handlungsunfähigkeit seitens des elternteils - einer ist bereits verstorben - bisher auch nicht eingefordert. da sohn nr 1 sich dessen gründe aber auch sicher ist, leistet er auch weiterhin keine zahlung. eine eingesetzte vollmachtinhaberin ( generalvollmacht notariell beglaubigt ) versuchte durch eigens beantragten gerichtsbeschluss, rechtliche sicherheit zum schutze von vergeltungsmaßnahmen zu erreichen, welche aber vom ag abgelehnt wurde. so traut sich das elternteil und sohn 2, auch weiter nicht, forderungen zu stellen. zur frage : 1. wie lange kann ohne getätigte anmahnung das elternteil Nachforderungen stellen ( lassen ) 2.kann man den vertrag jetzt oder auch erst nach dem tode des elternteils( transmortale vollmacht ) rückabwicklen lassen, ( testamentarisch verfügt ) 3.ist eine art mietzahlung für nicht erfolgte Rentenzahlung jetzt oder später einklagbar 4. wie schützt man rechtlich gesichert die betroffene gegen repressalien und vergeltungs handlungen, die sich durch entmündigungsvorwürfen, drohungen und enormen psychischen druck bisher äußerten ? ... Sinn und zweck der reaktions notwendigkeit ist die andauernde benachteiligung von sohn 2 wegen behinderung in erbsachen und dessen spätere kostensicherung zum lebenserhalt nach sterbefall des letzten elterteils.