Meine Situation: - Ich lebe außerhalb der EU in einem Land ohne DBA mit Deutschland - Ich bin in DE abgemeldet, habe keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (keine unbeschränkte Steuerpflicht) - Ich bin aber erweitert beschränkt steuerpflichtig (wegen AStG $2, Absatz 3, Nummer 3) Ich erstelle Software in diesem Land (außerhalb der EU, kein DBA) unter dem Namen einer Offshore-Firma und verkaufe diese dann über folgenden Weg weiter: (1) Meine Offshore-Firma verkauft an ein Software-Unternehmen in Zypern (2) Das Software-Unternehmen in Zypern verkauft an einen Zwischenhändler in Deutschland (DBA zwischen Zypern und Deutschland) (3) Dieser Zwischenhändler in Deutschland verkauft an das letztendliche "Bestimmungs-Unternehmen" in Deutschland (4) Das "Bestimmungs-Unternehmen" in Deutschland benutzt die Software zum "bestimmungsgemäßen Gebrauch" (kein Weiterverkauf der Software) In den jeweiligen Verträgen sichert der Verkäufer dem Käufer "...umfassende Nutzungsrechte an der Software zur wirtschaftlichen Weiterverwertung..." zu. ... S. v. § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f Doppelbuchstabe aa und Nummer 6 EStG ... in Fällen der grenzüberschreitenden Softwareüberlassung ..." und sind diese Einkünfte dadurch in Deutschland von mir zu versteuern (da ich ja erweitert beschränkt steuerpflichtig in DE bin)?