Die Wohnung habe ich als Berufspendler allein bewohnt, in der Regel von Montagabends bis Freitagmorgens, war an Wochenenden nicht dort sondern bei meiner Familie im eigenen Haus. ... In meinem Mietvertrag von Mai 2004 steht unter § 14/1: „Im allg. werden Schönh.reparaturen in den Mieträumen in folgenden Zeitabständen erforderlich: in Küchen, Bädern, Duschen alle 3 Jahre, in Wohn- u Schlafräumen, Dielen alle 5 Jahre, in anderen Nebenräumen alle 7 Jahre.“ Und unter § 4 heißt es: „Der Mieter ist verpflichtet, die während des Mietverhältnisses anfallenden Schönh.rep. auf eigene Kosten durchzuführen. ... Endet das Mietverhältnis und sind zu diesem Zeitpunkt Schönheitsrep. noch nicht fällig, so ist der Mieter verpflichtet, die Kosten für die Schönh.rep aufgrund eines Kostenvoranschlags eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu zahlen: Liegen die letzten Schönheitsrep während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 20% der Kosten aufgrund eines Kostenvoranschlags eines Malerfachgeschäftes an den Vermieter; liegen sie länger als 2 Jahre zurück 40%, länger als 3 Jahre 60%, länger als 4 Jahre 80%.