Liebe Anwältin, lieber Anwalt, folgende Situation: Mitarbeiter A ist seit 2020 in einem Arbeitsvertrag. ... Tritt aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine Verlängerung der Kündigungsfrist für den Arbeitgeber ein, gilt die verlängerte Frist auch für eine Kündigung durch den Arbeitnehmer. - Das (BGB) § 622 sieht vor, dass Arbeitnehmer zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats kündigen kann. - Mitarbeiter A hat bereits am 08.03. eine ordentliche Kündigung (mit Nachweis) zum 15.04. übergeben. ... Doch Mitarbeiter A geht davon aus, dass allein schon aufgrund des Günstigkeitsprinzips, für den Arbeitnehmer die freie Wahl zum (15. oder Monatsende) als Kündigungszeitpunkt/Eingang bestehen bleibt und sich ausschließlich die Zeitspanne (Verlängerung der Kündigungsfrist) von 4 Wochen auf 1 Monat erhöht hat. - Gibt es Möglichkeiten oder Chancen in Bezug auf das Günstigkeitsprinzip, dass der Arbeitnehmer trotz der Erhöhungen der Kündigungsfrist die freie Wahl behält, zum 15. oder Ende des Monats zu kündigen?