Vor mir, dem unterzeichneten Notar mit dem im Bezirk erschien heute: wohnhaft *, - nachstehend "Verkäufer“ oder „Eigentümer“ genannt -, Der Erschienene wies sich zur Gewissheit des Notars durch Vorlage seines gültigen mit Lichtbild versehenen Personalausweises aus. ... Der Verkäufer schuldet keine bestimmten Maße. 3.3.3 Garantien werden keine abgegeben, soweit sie in diesem Vertrag nicht ausdrücklich vereinbart werden. 3.3.4 Der Verkäufer versichert, dass ihm unsichtbare Sachmängel, insbesondere schädliche Bodenveränderungen und Grundwasserverunreinigungen oder Altlasten im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes nicht bekannt sind. ... Der Notar wird von den Vertragsparteien beauftragt, die Pfandfreigabeerklärungen bei der Gläubigerin anzufordern. 4.1.3 Der Verkauf erfolgt frei von sonstigen im Grundbuch einzutragenden Belastungen, soweit in diesem Vertrag etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart ist. 4.2 Privatrechtliche Nutzbarkeitsbeschränkungen 4.2.1 Im Grundbuch nicht eingetragene Dienstbarkeiten sowie nachbarrechtliche Beschränkungen werden von dem Käufer übernommen; solche sind dem Verkäufer nicht bekannt. 4.2.2 Sämtliche Garagen sind derzeit vermietet.