Sehr geehrte Anwälte, wie ist das eigentlich grundsätzlich zu sehen, wenn sich Strafgesetze in erheblichen Maße ändern, etwas bei Schwangerschaftsabbruch war dies ja so. Wie ist dies eigentlich bei der Sicherungsverwahrung, einmal wenn sich verfassungsrechtlich erst nachträglich was ändert und einmal, wenn Gesetzgeber die Gesetze entschärfen.: Folgendes Beispiel.: Es wird jemand zu langer Freiheitsstrafe und anschliessender SV verurteilt, kurze Zeit später beschliesst eine neue Regierung, dass die SV stark eingeschränkt wird und z.b die 10 Jahres Grenze wieder eingeführt wird, aber der Häftling also Täter zum Zeitpunkt seiner Verurteilung noch unbefristete SV zu verurteilt wurde. Kann dann trotzdem der Verurteilte nach 10 Jahren entlassen werden, obwohl nach altem Recht dieses Limit noch nicht automatisch vorgesehen war ?