Sehr geehrte Damen und Herren,
gerne beantworte ich ihre Anfrage wie folgt :
zu a.)
Entscheidet für die Erfolgsaussichten in diesem Fall ist die Glaubwürdigkeit der Zeugen. Ich würde ihnen dringend empfehlen die gesamten Umstände des Falles unbedingt detailliert vorzutragen und mithilfe ihrer Zeugen den vorhergehenden Streit und die gesamten Umstände polizeilich aktenkundig zu machen. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dem Staatsanwalt und den Richter davon zu überzeugen, dass dem Sachverhalt nicht ein Raub zu Grunde liegt, sondern eine ganz andere Vorgeschichte und Sie tatsächlich "nur" bezüglich der Aufklärung des vorhergehenden Vorfalles zu dem Bistro sind. Zeigen Sie alle Umstände auf die helfen können den Vorwurf eines Raubes zu entkräften, beispielsweise sollte geschildert sein, dass kaum jemand auf die Idee kommt in einem Laden mit 4 Kampferprobten Leuten einen Raub zu inszenieren. Versuchen Sie die Vortäuschung mit Argumenten zu beweisen, weiteres Beispiel wäre die SMS über ihren Handyanbieter zu beweisen. Den sollte eine SMS mit entsprechendem Inhalt beweisbar sein, spricht vieles dafür, das der Raub nur insziniert wurde.
-zu b)
Sie können jederzeit eine Anzeige aufgeben. Insbesondere sollte hier auch eine Anzeige wegen Vortäuschen einer Straftat gestellt werden, siehe § 145d StGB
. Den das Vortäuschen eines Raubes ist selber eine Straftat.
-zu c.)
Ich würde ihnen anraten zumindest für ihre Vertreidigung gegen den Vorwurf des Raubes einen Anwalt als Verteidiger hinzuzuziehen.
Bitte haben Sie dafür Verständnis das im Rahmen dieser Erstberatungsplattform nur eine erste Einschätzung ihrer Anfrage möglich ist und insbesondere das Hinzukommen bisher nicht genannter Umstände zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen können.
Ich hoffe Ihnen geholfen haben zu können und stehe Ihnen über die Nachfragefunktion,per Mail oder telefonisch bei Rückfragen zur Verfügung.
Sollten Sie an einer Beauftragung interessiert sein, kann ich Ihnen anbieten das Beratungshonorar dieser Plattform auf eine weitergehende Beauftragung anzurechnen.
Mit freundlichen Grüßen
Holger Hafer
(Rechtsanwalt)
Vielen Dank Herr Hafer für die schnelle Antwort. Hier im öffentlichen Forum wurde auf die Möglichkeit eines Pflichtverteidigers hingewiesen. Doch wie sind die Kriterien für die Beiordnung bzw. das Stellen eines solchen?
Ich würde ja einen Ihrer Kollegen hier konsultieren, doch ist die Zahlung des Honorars zwar nicht unmöglich, doch auch nicht ein zuckerschlecken für mich.Und wie wenig Einkommen darf ich haben um einen Pflichtverteidiger beigeordnet zu bekommen??
Sie haben Ihr Domizil ca. 500-600km entfernt von meinem Standort (Bremen)...
Zu guter letzt bitte ich Sie noch um detailliertere Beantwortung folgender Frage(n):
-a wie ist die Aussage des Pol.-Beamten zu bewerten, ich bräuchte bzw. könne gar keinen Strafantrag wegen des tätlichen Angriffs stellen, da das automatisch passieren würde,
und
-b wie wären nachfolgend aufgeführte Leumundszeugnisse zur Entkräftung der mir unterstellten Anschuldigung zu bewerten?
- positives Arbeitszeugnis (Ehrlichkeit etc.)
- sauberes pol. Führungszeugnis/keine Eintragungen
- 97%iges schriftl. Schufa-Scoring
(nicht in finanz. Not, wenn auch nicht wohlhabend)
- selbstbewohntes Wohneigentum
- allgemein guter Leumund
-c eigene Darstellung nähere Umstände des Vorfalls, z.B.:
- Fahrzeug DIREKT vor der Tür des Geschehens geparkt, mittags gegen 16.00 Uhr an stark frequentierter Straße, angebl. Geschädigter kennt mich sehr gut, habe noch Fotos von ihm und mir auf Sylvesterfeier bei mir zu hause! - ich ohne Maskierung??? komisch, oder? Ein Staatsanwalt oder Richter müsste das doch auch auffallen.
Vielen lieben Dank im voraus.
Freundliche Grüße
Jörg A.
gerne beantworte ich ihre Nachfrage wie folgt :
- eine Prozesskostenhilfe gibt es im Strafverfahren nicht, so das niedriges Einkommen nicht zu einem Prozesskostenhilfeantrag führen kann.
- gemäß §§ 140
, 141 StPO
wird die Zuziehung eines Verteidigers notwendig, soweit ihnen ein Verbrechen (Raub) angelastet wird und Sie zur Erklärung zur Anklageschrift aufgefordert werden. Bis zu diesem Moment aber steht ihnen die Beauftragung eines Verteidigers frei und wird nicht vom Staat gestellt oder gar die Kosten übernommen. Wenn dann eine Verteidigung notwendig wird wird ihnen ein Pflichtverteidiger gestellt. Für Sie stellt sich dann die Frage wer dann den Verteidiger zu bezahlen hat. Dies wird aber erst mit Abschluß des Verfahrens, z.b. durch Urteil festgesetzt. Werden Sie beispielsweise verurteilt so tragen Sie die Kosten, werden Sie freigesprochen trägt der Staat die Kosten.
zu ihren weiteren Fragen :
a- sollte bezüglich des tätlichen Angriffs tatsächlich ein Ermittlungsverfahren laufen brauchen Sie tatsächlich keine Anzeige mehr stellen, hier könnte aber ein Verteidiger Aktenseinsicht beantragen um genauer zu sehen was den von Seiten der Ermittlungsbehörden konkret getan wird.
b- sicher sind solche Einlassungen auf eine etwaige Anzeige sinnvoll
c- eigene Darstellungen können helfen, wobei das direkt vor dem Laden parken und die Unmaskierung eher nicht hilfreich sind...ich rate ihnen dafür besser einen Anwalt zur Hilfe zu konsultieren...aufgrund der grossen Entfernung bietet es sich eher an das Sie einen Kollegen vorort bei Ihnen aufsuchen...
Mit freundlichen Grüßen
Holger Hafer
(Rechtsanwalt)