Notarvertrag Hauskauf - Überprüfung, Kennzeichnung und Änderungsvorschläge
vom 16.8.2011
50 €
Historischer Preis
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<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BauGB/28.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 28 BauGB: Verfahren und Entschädigung">§ 28 BauGB</a> über das Nichtbestehen/die Nichtausübung des Vorkaufsrechts dem beurkundenden Notar vorliegt, und (3) der Vertragsgegenstand besenrein geräumt zur Übergabe bereit steht, - dies ist bereits heute der Fall -und (4) seit dem Zugang von schriftlichen Mitteilungen zu (1) und (2) beim Erwerber eine Frist von 5 Tagen abgelaufen ist.