Ich stelle mir folgende Frage: Darf ich ein ,in einer Teilungserklärung als Sitzungssaal deklariertes, Teileigentum als Büro oder Wohnung/Ferienwohnung vermieten? ... Eine Wohnnutzung ist im Vergleich zu einer gewerblichen Nutzung bei typisierender Betrachtung auch nicht regelmäßig als störender anzusehen. ... Erforderliche stets der Vergleich der mit dem erlauben und der tatsächlichen Nutzung in den konkreten Anlage typischerweise verbundenen Störung. um eine Vergleichs Betrachtung zu ermöglichen, ist die Benutzung nach ihrer Art und den damit verbundenen Folgen zum Beispiel die zu erwartenden Besucherfrequenzen Besucher Struktur zu konstruieren und zu den örtlichen Gegebenheiten Umfeld, Lage der Räume im Gebäude Nutzung Zweck der übrigen Einheiten und der den zeitlichen Verhältnissen zum Beispiel Öffnungszeiten Bezug zu setzen, das auf die konkrete Anlage ankommt, dürfen Nutzung die öffentlich-rechtlichen ausgeschlossen sind als Vergleichsmaßstab nicht herangezogen werden stören der ist die Wohnnutzung jedenfalls dann, wenn der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Vergleich zu einer Nutzung als Teil Eigentümer höhere Kosten entstehen oder die Gefahr der erheblich intensive Nutzung von Gemeinschaftsflächen besteht.„ Wenn ich es richtig interpretiere, dürfte ein Sitzungssaal deutlich mehr Besucherfrequenz und Störung verursachen als eine Wohnung/Ferienwohnung/Büro.