Stammkapital: 750 EURO Gesellschafter A: 250 EURO -> Geschäftsführer, Darlehensgeber, alleintätig Gesellschafter B: 250 EURO -> Mitläufer Gesellschafter B: 250 EURO -> beteiligt sich ab und an am Tagesgeschäft Da ich in vielen Themen, besonders mit Gesellschafter B, uneinig bin, und auch der einzige bin der Zeit investiert möchte ich die UG auflösen (durch Gesellschafterbeschluss).
Ich benötige detaillierte und umfangreiche Informationen (mit Quellen) zur Haftung des Geschäftsleiters einer AG und einer GmbH in der aktuellen Rechtsprechung, inklusiver Unterschiede und Gemeinsamkeiten. -- Einsatz geändert am 05.07.2007 16:53:25
Hallo, ich habe verschiedene Immobilien sowie eine Firmenbeteiligung im Wert von einigen mio EUR (höherer einstelliger Betrag). Eigentlich wollte ich eine Güterstandsschaukel machen, um meiner Frau einen Teil zukommen lassen (Zugewinngemeinschaft). Nun ist aber in den wesentlichen Vermögenswerten einiges im Fluss, so dass ich gerne vorab meiner Frau und meinen Kindern gewisse Vermögenswerte überschreiben würde.
Sehr geehrte Damen und Herren, wir wollen eine gemeinnützige Organisation gründen, die sich der Erstellung von Freien Inhalten (ähnlich Wikimedia/Wikipedia) widmet. Die erste Frage betrifft die Wahl der Organisationsform: Welche Organisationsform sollen wir unter folgenden Voraussetzungen wählen: - möglichst minimale persönliche Haftung, - problemlose Gewährung und Sichtbarmachung der Gemeinnützigkeit (''Geschmäckle'' bei gUG) - Kontrolle des Projekts (Unsicherheit bei Verein durch Möglichkeit der ''feindliche Übernahme''?) - kein hohes Startkapital (keine gGmbH möglich) - möglichst geringe organisatorische Aufwände (Buchungspflichten etc) - gute Transfermöglichkeiten zwischen den Organisationen - Steuerlich günstiges Organisationsmodell Reicht hier ein e.V. aus?
In der GmbH Satzung allerdings habe ich zu dem Thema nur folgendes: §11 Befreiung vom Wettbewerbsverbot Gesellschaftern und/oder Geschäftsführern kann durch Gesellschafterbeschluss Befreiung vom Wettbewerbsverbot erteilt werden.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich (Dipl-Inform) führe mit einem Kollegen (Dipl-Ing) seit 2002 gemeinsam eine Partnerschaftsgesellschaft. Der Kollege möchte aufgrund beruflicher Neuorientierung die Partnerschaft beenden. Da ich allein die PartG nicht weiterführen kann und kurzfristig auch keinen neuen Partner zu finden erwarte, stellt sich die Frage nach der Möglichkeit, wie ich die "eingeführte Marke" weiter nutzen kann.
Ist es möglich, dass ein Kommanditist (GmbH & Co.KG) aus der KG ausscheidet und seinen Anteil, im Wege einer Sonderrechtsnachfolge (ggf. nach Umwandlungsgesetz), einer zu gründenden privaten Stiftung überträgt
- Sind die Kriterien bzw. die generelle Möglichkeit zur Amtsniederlegung des GmbH- Geschäftsführers analog anzuwenden oder ist dies bei einer AG anders zu sehen?