Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt beantworte.
Die GbR definiert sich als ein vertraglicher Zusammenschluss mehrerer Personen zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks. Die Förderung des gemeinsamen Zwecks unterscheidet sie von der bloßen Gemeinschaft. Entscheidend ist also, ob ein gemeinsamer Zweck gefördert wird oder nicht, also ob er auf Förderung durch vermögenswerte Leistungen gerichtet ist. Wird der Zusammenschluss daher als Einheit am Rechtsverkehr teilnehmen, so kann von einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ausgegangen werden, insbesondere wenn der Zusammenschluss Gewinnerzielungsabsicht hat. Wenn ein Zusammenschluss dergestalt auftritt, dass die Vertragspartner ausschließlich unterschiedliche eigene Interessen verfolgen, dann liegt ein partriarisches Rechtsverhältnis vor, das keine GbR darstellt.
Ich darf aber vorliegend davon ausgehen, dass der Zusammenschluss der Unternehmen darauf abzielt, gemeinsam unter dem neuen Namen und Logo mit Gewinnerzielungsabsicht am Rechtsverkehr teilzunehmen, sodass hier eine GbR entsteht.
Soweit die neue Gesellschaft ein Handelsgewerbe iSd. § 1 Abs. 2 HGB
betreibt, wird die Gesellschaft zur OHG. Dafür ist erforderlich, dass das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb erfordert.
Zur Gründung der Gesellschaft ist ein Gesellschaftsvertrag notwendig, der mindestens die Abrede enthalten muss, dass sich die Gesellschafter zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen und die vereinbarten Beiträge leisten. Der Vertrag ist nicht formbedürftig, sodass er mündlich, schriftlich oder aber auch durch (schlüssiges) konkludentes Verhalten geschlossen werden kann.
Für einen Streitfall empfiehlt sich aber ein schriftlich gefasster Gesellschaftsvertrag. Insbesondere aber sollten im Gesellschaftsvertrag der Gesellschaftszweck, die Dauer der Gesellschaft, Geschäftsführung und Vertretung, interne Beschlussfassung, Einlagen, Gewinn- und Verlustbeteiligung, eventl. Ein Wettbewerbsverbot, das Ausscheiden eines Gesellschafters, die Auflösung bzw. Liquidation der Gesellschaft geregelt werden.
Für die Gestaltung eines entsprechenden Gesellschaftsvertrags können Sie sich im Rahmen einer Mandatserteilung gerne an mich wenden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in Ihrer Angelegenheit weiterhelfen konnte. Bei Unklarheiten verweise ich auf die kostenlose Nachfrageoption.
Mit freundlichen Grüßen
Manfred A. Binder
Rechtsanwalt
info@ra-manfredbinder.de
Ich darf schließlich noch auf Folgendes hinweisen:
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 30.09.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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