In den Vertragsbedingungen steht unter dem Punkt Kündigung: (1) Kündigt der Bauherr nach § 648 BGB den Hausvertrag, stehen dem Unternehmen die in § 648 BGB geregelten Ansprüche zu. Statt der sich aus § 648 BGB ergebenden Ansprüche hat der Bauherr die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen in Höhe des Teils des vertraglich vereinbarten Gesamtpreises, der dem Verhältnis der erbrachten Teilleistung zur vertraglich vereinbarten Gesamtleistung entspricht, zu vergüten. Darüber hinaus kann das Unternehmen zusätzlich als Ersatz für die sonstigen Aufwendungen und den entgangenen Gewinn einen Pauschalbetrag i.H.v. 10 % des Teilbetrages aus dem im Zeitpunkt der Kündigung vertraglich vereinbarten Gesamtpreis verlangen, der auf den Teil der Leistungen entfällt, die das Unternehmen bis zur Kündigung noch nicht ausgeführt hat.