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Werkstattrechnung für Fehlerbehebung trotz Nichtauffindens des Fehlers

27. August 2024 21:45 |
Preis: 30,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Bei einem Werkvertrag schuldet die Werkstatt nicht nur Bemühungen, sondern den Erfolg, nämlich die Reparatur des Fahrzeugs. Allerdings darf man den Werkunternehmer auch nicht zeitlich und sachlich an der langen Leine laufen lassen; sich also um der Fortgang auch kümmern und klare Ziele setzen.

Ich habe ein nicht mehr fahrbereites KFZ (Motor springt nicht an) mit dem mündlichen Auftrag "Auto soll wieder laufen und TÜV bekommen" in die Werkstatt gebracht. Nach einem guten halben Jahr und jede Menge Vertröstungen hieß es, dass sie das nicht hinkriegen, aber mich stattdessen an eine andere Werkstatt vermitteln könnten. Dies ist auch schon geschehen und die Kosten für die Überführung wurden bereits separat beglichen.

Nun wurde mir jedoch eine Rechnung über 1000 EUR gestellt. Diese setzt sich aus einem Posten Arbeitslohn und jede Menge ausgetauschten Teilen zusammen, ohne dass dies irgendeinen Erfolg oder nennenswerten Mehrwert gebracht hat. Ich kann mich daher dem Eindruck nicht erwehren, dass man auf meine Kosten und ohne mein Dafürhalten planloses Teileroulette gespielt hat, statt mit einer gezielten Diagnose den Fehler zu finden und anschließend zu beheben.

Meine Frage lautet daher: Muss ich jetzt diese Rechnung bezahlen, obwohl der eigentliche Reparaturauftrag nicht erfüllt wurde?

28. August 2024 | 01:22

Antwort

von


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Gerne zu Ihrem Fall:

Grundsätzlich gilt, dass Sie nur für Leistungen zahlen müssen, die Sie auch beauftragt haben und die ordnungsgemäß ausgeführt wurden. In Ihrem Fall haben Sie der Werkstatt den Auftrag erteilt, Ihr Fahrzeug wieder fahrbereit zu machen und den TÜV zu bestehen. Dieser Auftrag wurde offensichtlich nicht erfüllt, da Ihr Fahrzeug immer noch nicht fahrbereit ist. Daher sind Sie grundsätzlich nicht verpflichtet, die Rechnung zu bezahlen. Denn bei einem Werkvertrag schuldet die Werkstatt nicht nur Bemühungen, sondern den Erfolg, nämlich die Reparatur des Fahrzeugs. Wenn dieses Ziel nicht erreicht wurde, kann argumentiert werden, dass die Werkstatt ihre vertragliche Verpflichtung nicht erfüllt hat und daher keinen Anspruch auf die volle Vergütung hat.

Allerdings haben Sie der Werkstatt auch einen gewissen Spielraum für die Durchführung der notwendigen Reparaturen eingeräumt. Es ist daher möglich, dass die Werkstatt argumentiert, dass die ausgetauschten Teile notwendig waren, um den Auftrag zu erfüllen. In diesem Fall könnten Sie verpflichtet sein, zumindest einen zu substantiierenden Teil der Kosten zu tragen.

Es ist jedoch fraglich, ob die Werkstatt ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung Teile austauschen durfte, die keinen Erfolg gebracht haben. Hier könnte eine Verletzung der Aufklärungs- und Informationspflichten der Werkstatt vorliegen. Sie hätten über die geplanten Maßnahmen und die damit verbundenen Kosten informiert werden müssen.

Letzteres ist Ihr stärkstes Argument.

Ich empfehle Ihnen daher, die Rechnung erst mal nicht ungeprüft zu bezahlen. Sie sollten der Werkstatt schriftlich mitteilen, dass Sie die Rechnung aufgrund der nicht erbrachten Leistung bestreiten und eine detaillierte Aufstellung der durchgeführten Arbeiten und der dafür berechneten Kosten verlangen.

Sollte die Werkstatt darauf nicht eingehen, könnten Sie rechtliche Schritte in Erwägung ziehen, wobei ich es eher auf eine Rechtsstreit nicht ankommen ließe. Vielmehr sollte eine deutliche Reduzierung der Rechnung im Verhandlungswege das Ziel sein. Zumal Sie offenbar die Auftragnehmer auch zeitlich an der langen Leine gelassen haben.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

ANTWORT VON

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