Frage: Erwirbt der Pfandgläubiger (der Erbteil wurde gepfändet) eines Miterbenanteils mit der Pfändung des Erbteils (es handelt sich um einen pflichtteilsberechtigten Abkömmling, der die Erbschaft auch angenommen hat) auch das Recht (bzw. können diese Ansprüche mitgepfändet werden) auf den Zusatzpflichtteil nach <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2305.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 2305 BGB: Zusatzpflichtteil">§ 2305 BGB</a> und den Pflichteilsergänzungsanspruchs nach <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2325.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 2325 BGB: Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen">§ 2325 BGB</a> oder sind diese Ansprüche so höchstpersönlicher Natur, dass es dem Erben überlassen bleibt, dass diese Ansprüche gegen die Miterben durchgesetzt werden.?? ... Gegenstand der Verfügung ist die aus der Erbengemeinschaft sich ergebende Rechtsstellung; es handelt sich dabei nicht um ein bloße Abtretung des Anspruchs auf das, was dem Miterben bei der Teilung des Nachlasses zufallen wird; die Verfügung hat dingliche Wirkung; sie bewirkt, daß der Erwerber des Erbteils an Stelle des ausscheidenden bisherigen Mitberechtigten in das Gesamthandverhältnis eintritt (vgl.