Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Aufgrund der Überschrift gehe ich davon aus, dass gegen Sie eine Anzeige erstattet wurde.
Ihrem Vortrag kann ich keinerlei Informationen entnehmen die einen strafrechtlichen Tatbestand erfüllen könnten. Solange Sie weder sexuelle Handlungen vorgenommen oder zu solchen aufgefordert haben bewegen Sie sich im straffreien Bereich. Sie schreiben Sie haben mächtig übertrieben, ohne eine Präzisierung kann ich leider keine rechtliche Einschätzung fällen, ob sich die "Übertreibungen" strafrechtlich relant waren.
Die Aufrechterhaltung eines freundschaftlichen Kontaktes zu einer Minderjährigen (14 bis 18 Jahre alt) oder einem Kind (unter 14 Jahre alt) stellt noch keine Straftat dar. Der Umstand, dass das Mädchen in der Schule behauptet hatte Sie wären ihr Freund, stellt ebenfalls an sich noch keine Straftat dar. Vorausgesetzt dies entspricht nicht der Wahrheit und es ist weder zu sexuellen Handlungen, noch zu Aufforderungen im Hinblick auf diese gekommen. Ein schlichtes "Rumalbern" ist ebenfalls nicht strafbar. Aus Ihrem Vortrag geht auch nicht hervor, dass Sie das Mädchen unsittlich berührt hatten.
Ich darf Sie darauf hinweisen, dass für den Fall, dass Sie eine Vorladung zur Polizei als Beschuldigter erhalten haben, Sie dieser nicht Folge leisten müssen. Ebenfalls ist es ratsam sich auf sein Schweigerecht zu berufen, bevor nicht die Akteneinsicht genommen wurde um die Aussage des Mädchens gegenüber der Polizei einzusehen um sodann der Aussage entgegen zu treten.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Evgen Stadnik
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Rechtsanwalt Evgen Stadnik
Hallo ! Vielen Dank für ihre Antwort.Ich war nie ihr Freund gewesen habe sie auch nicht unsittlich berührt oder Sexuelle Angebote gemacht.Das einzige beim Schreiben habe ich ihr gesagt das ich sie liebe und gerne mal in den Arm nehmen möchte.Aber nie Sexuelle Absichten hatte,vielleicht mal Küssen aber das weiß ich nicht mehr genau,da alles immer von mir gelöscht wurde.Aber sexuelle nachfragen niemals.War eine Dummheit hoffentlich ohne Folgen. Danke !
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst spielt eine Rolle, ob das Mädchen bereits 14 Jahre alt war oder noch 13. Denn strafrechtlich gesehen handelt es sich bei Personen unter 14 Jahren um Kinder. Dennoch erkenne ich auch in Ihrer Ergänzung keine strafrechtliche Relevanz. Der Straftatbestand ist erst erfüllt wenn sexuelle Handlungen am Täter oder am Opfer vorgenommen werden.
Leider kann ohne die Siichtung der Aussage des Mädchens und der der Polizei unter Umständen vorliegenden Chatprotokolle keine zuverlässige Einschätzung der Strafbarkeit erfolgen. Ich hoffe dennoch Ihnen weitergeholfen zu haben.
viele Grüße
RA Stadnik