Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Ich gehe bei der Beantwortung meiner Frage davon aus, das Sie Ihren Hausmeisterservice als Einzelfirma betreiben und keine andere denkbare Rechtsform (GmbH, KG, GmbH & Co. KG etc.) gewählt haben.
Hier stünden in dem von Ihnen beschriebenen Fall auf beiden Seiten Sie. Eine Beauftragung des Hausmeisterservices durch Sie als Hauseigentümer ist daher Problem los möglich.
Ich gehe aber davon aus, dass Ihre Frage weniger auf die rein theoretische Möglichkeit einer Beauftragung von sich selbst abstellt als auf die Frage, ob und in welchem Umfang hier die Kosten des Hausmeisterservices als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können.
Die Hausmeisterkosten sind als Betriebsausgaben immer dann auch auf Ihre Mieter umlegbar, wenn dies vorab im Mietvertrag so vereinbart wurde und wenn die so entstehenden Kosten drittvergleichbar sind.
In Ihrem Falle wird man schnell auf die Idee kommen können, dass hier zu viel abgerechnet wird, da Sie als Hauseigentümer (Kontrollinstanz gegenüber dem Hausmeister) keine Veranlassung haben dürften hier das für die Mieter beste Ergebnis zu erhalten.
Sollten Sie aber einen drittvergleichbaren Hausmeistervertrag mit sich selbst abschließen, sollten Sie eine drittvergleichbare Vergütung vereinbaren und auch sonst sauber und transparent arbeiten, so sehe ich keine Veranlassung davon auszugehen, dass Ihren eigenen Hausmeisterservices als Hauseigentümer nicht in Anspruch nehmen können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
13. August 2017
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15:42
Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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