Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund des bisher mitgeteilten Sachverhaltes lässt sich Ihre Frage nur allgemein beantworten. Ob Sie konkret noch etwas zahlen müssen oder ggf. etwas zurückzubekommen haben, kann nur unter Berücksichtigung weiterer Informationen z.B. über Art der Hauptforderung, titulierter Zinssatz, stattgefundene Vollstreckungsmaßnahmen, Forderungsbegründung der Anwältin, etc. zutreffend beantwortet werden. Grundsätzlich gilt: Sofern ein Vollstreckungsbescheid vorliegt, verjähren die rechtskräftig festgestellte Hauptforderung(§ 197 Abs.1 BGB Nr. 3
)und ab dem 15.12.2004 die Kosten der Vollstreckung(§ 197 Abs. 1 Nr. 6 BGB
)erst nach 30 Jahren. Sofern es sich nicht um titulierte Zinsen aus einem Verbraucherdarlehen handelt(§ 497 Abs. 3 Satz 4
und 5 BGB), verjähren Zinsansprüche als sogenannte zukünftig wiederkehrende Leistungen allerdings schon nach 3 Jahren (§§ 195
, 197 Abs. 2 BGB
). Grob gerechnet, hätten Sie somit wahrscheinlich die Hauptforderung aus 1987 und Zinsen für die letzten drei Jahre, ggf. noch einen kleineren Kostenanteil für die Beitreibung der RAin zu zahlen. Ihre schon erfolgte Zahlung in Höhe von € 1692.36 könnte somit zu hoch und unbegründet gewesen sein. Sie sollten sich jedenfalls einen über die Möglichkeiten dieser Plattform hinaus gehenden Rat einholen, ggf. durch eine anwaltliches Schreiben an die Anwältin vertreten lassen. In der Hoffnung, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Ingo Vogel
Rechtsanwalt
info@ra-ingovogel.de
Hier die fehlenden Informationen mit der Bitte um eine Abschätzung der Chancen, wenn ich jetzt Rückforderungen stelle und dann hart bleibe
Art der Hauptforderung - Leistungen eines Steuerberaters
titulierter Zinssatz - 12%
stattgefundene Vollstreckungsmaßnahmen - keine
Forderungsbegründung der Anwältin - vermeidung von Zwangsvollstreckungsmassnahmen
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie sollten in dieser Angelegenheit eine Kollegin oder einen Kollegen vor Ort aufsuchen. Für eine Abschätzung der Chancen ist eine Ansicht und Bewertung der Urkunden und des Schriftverkehrs notwendig. Aufgrund Ihrer Informationen habe ich den Eindruck, dass zwischenzeitlich die Hauptforderung, die nicht verjährten Zinsen (z.B.01.01.2005 bis 03.06.07=€ 202,98) und eine großzügig bemessene RA-Geschäftsgebühr von z.B. € 120,67 bezahlt sind. Es ist aber dem Gläubiger nicht verwehrt, von Ihnen auch die Zahlung der nicht verjährten Zinsen oder anderer Beträge zu verlangen. Erst wenn Sie z.B.den Einwand der Verjährung (berechtigt) geltend machen, ist die verjährte Forderung nicht durchsetzbar. D.h., Ihre bisherigen Zahlungen könnten auch als rechtsverbindliches Einverständnis mit den geforderten Beträgen gewertet werden (§ 781 BGB
).
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt