Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage beantworte ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
I. Eine Klage auf Rückzahung des Kaufpreises (Zug um Zug gegen Rückgabe des Beamers) hat im Grundsatz Erfolg, wenn Sie sich von dem Kaufvertrag lösen dürfen.
Insoweit kommt einerseits eine Anfechtung Ihrer Vertragserklärung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 Abs. 1 BGB
) in Betracht. Andererseits haben Sie möglicherweise Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer, die auf die Aufhebung des für Sie nachteiligen Kaufvertrages gerichtet sind.
Nach Ihrer Schilderung liegt die Annahme einer arglistigen Täuschung nicht fern. Denn m. E. läßt sich gut argumentieren, daß der Verkäufer bewußt den Eindruck erweckt hat, der Beamer sei nur in Bezug auf die Lampe defekt. Deshalb gehe ich davon aus, daß Sie Ihre Vertragserklärung mit Erfolg anfechten können, sofern Ihnen der Beweis gelingt, daß der Verkäufer das defekte Netzteil vorsätzlich (= arglistig) verschwiegen hat.
Geht man dagegen von einer nur fahrlässigen Täuschung aus, kann immer noch ein Schadensersatzanspruch zu Ihren Gunsten bestehen, und zwar gerichtet auf die Rückgängigmachung des Kaufvertrages. Ähnlich verhält es sich, wenn sich der Verkäufer eines Betruges schuldig gemacht hat, weil Sie dann grdsl. Schadensersatz gem. § 823 Abs. 2
i. V. mit § 263 StGB
verlangen können.
Vor diesem Hintergrund - und vorbehaltlich einer genauen Prüfung - gehe ich von guten Erfolgsaussichten aus.
II. Bei einem Streitwert von rd. 360 € belaufen sich die Gerichts- und Anwaltskosten voraussichtlich auf - grob - 265 € (einschl. MwSt.). Das Prozessrisiko beläuft sich auf ca. 420,00 €.
III. Ob eine Strafanzeige gegen den Verkäufer Erfolg hat, läßt sich von hier aus nicht zuverlässig beurteilen. Sie sollten Ihr Augenmerk auch allenfalls am Rande auf strafrechtliche Maßnahmen gegen den Verkäufer richten, weil diese Ihnen unmittelbar keinen Vorteil verschaffen und insbesondere nicht zu einer Rückzahlung des Kaufpreises führen.
Sollte es zu einer strafrechtlichen Verurteilung des Verkäufers wegen Betruges kommen, kann die Strafe eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren sein (vgl. § 263 Abs. 1 StGB
). Das konkrete Strafmaß hängt jedoch von so vielen - mir unbekannten - Faktoren (z. B. Vorstrafen) ab, daß Angaben zu der tatsächlich zu erwartenden Strafe reine Spekulation wären.
Ich hoffe, Ihre Fragen sind damit zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet. Gerne stehe ich Ihnen weiter zur Verfügung, insbesondere im Rahmen einer kostenlosen Nachfrage.
Sofern Sie darüber hinaus eine Beratung oder Vertretung in dieser Sache wünschen, nehmen Sie bitte Kontakt über die u. a. E-Mail-Adresse auf.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt
fea@trettin-rechtsanwaelte.de
www.trettin-rechtsanwaelte.de
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Diese Antwort ist vom 08.08.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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08.08.2007
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19:21
Antwort
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