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schnellere Abwicklung einer Instandsetzung, Eigentümer rüht sich nicht

1. November 2011 14:21 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


17:35

Hallo,
ich bin Eigentümer einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus. Ende Dezember 2010 während der starken Schneefälle bemerkte ich Nässe (ca. 2qm) innen an einer Giebelwand ohne Wasserleitungen. Ich informierte die Verwaltung und besprach die Möglichkeiten. Nachdem durch die Verw. mehrere Fachleute mit Begutachtung und Feststellung der Ursache beauftragt wurden (Dachdecker, Schornsteinfeger und Sanierungsfirma) wurde als Ursache der Balkon der Wohnung über mir festgemacht (oberste Wohnung, Giebelseite, keine Bedachung, Schnee und Eis gelangen ins Mauerwerk); ist durch ständige Witterung nicht mehr ausreichend isoliert. Dem Beirat wurden 2 Kostenvoranschläge dür die Sanierung unterbreitet. Einer wurde angenommen und alle Eigentümer von der Maßnahme informiert. Die Kosten für die Isolierung werden von der Gemeinschaft getragen. Es ist kein Versicherungsfall im Sinne baulicher Mängel (Haus ist von '68). Neben der Instandsetzung kommen (hier habe ich keinen Einblick) scheinbar noch zus. Kosten auf den Eigentümer zu. Mglw. die Kacheln, die zum Sondereigentum zählen, keine Ahnung...
Soviel zu den Umständen.

Seit April 2011 ist die Wand wieder vollständig getrocknet und durch mich neu verputzt. Es warten nun alle darauf, dass die Eigentümer über mir mit der im Juni beauftragen Firma einen Termin für die Arbeiten vereinbart. Die ist bis heute nicht passiert. Der Beirat, ich, die Verwaltung haben mehrfach persönlich auf die Eigentümer eingeredet mit der dringlichen Bitte die Arbeiten aufnehmen zu lassen (der nächste Winter kommt bestimmt, sonst zusätzliche Kosten etc.). Der letzte Brief der Verwaltung droht mit Beauftagung eines Anwalts zur Durchsetzung der Ansprüche bei Nicht-Nachkommen bis Ende September. Auch hier keine Reaktion.
Meine Frage nun: die Ignoranz der Partei ist frappierend und ich weiß nicht wie man ihr noch begegnen kann. Macht die Verwaltung (als mein einziger AP zur Geltungmachung der Ansprüche) alles richtig? Der Beirat hat mich kürzlich informiert, dass als nächster Schritt in einer ausserordentlichen WEG-Versammlung über eine Klage abgestimt werden muss. Gibt es formale Schritte, die ich als direkt Geschädigter gehen muss (Fristsetzung meinerseits, Klarstellung der Dringlichkeit etc.)? Wie mache ich im Falle von erneuter Nässe diesen Winter nächstes Jahr weitere Ansprüche geltend? Ich befürchte, dass hier weiter nichts passiert. Erfahrungen und ggf. auch nur die Info, dass alles bestmögliche unternommen wird, sind hilfreich.
Danke.

1. November 2011 | 15:10

Antwort

von


(1109)
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60385 Frankfurt am Main
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes beantworte ich die Frage gerne wie folgt:

Nach erster Einschätzung aufgrund Ihrer Schilderung würde ich sagen, daß Ihre Verwaltung durchaus die richtigen Schritte ergreift. Die Beauftragung eines Anwalts ist ja bereits eine einschneidende Maßnahme und der betroffene Eigentümer wird wohl aller Voraussicht nach für die Kosten der Beauftragung aufkommen müssen.

Jedenfalls sehe ich nicht, was Sie im Moment zusätzlich noch machen können.

Eine Beauftragung eines weiteren Anwalts mit dem Ziel die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen durchzusetzen erscheint mir nicht sinnvoll, da es sich grundsätzlich um einen Anspruch der Gemeinschaft gegen den betroffenen Eigentümer handelt, der nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) verpflichtet ist entsprechende Sanierungsmaßnahmen zu dulden.

Eine andere Frage ist natürlich, wie bei weiteren Schäden an Ihrer Wohnung aufgrund der fortgesetzten Untätigkeit des betroffenen Eigentümers vorzugehen wäre.

Hier kommt ein Schadensersatzanspruch von Ihnen gegen den Eigentümer in Betracht, da in diesem Fall Ihr Eigentum durch die pflichtwidrige Weigerung des Eigentümers die Sanierung durchführen zu lassen geschädigt wird.


Ich möchte Sie noch einmal darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben und eine vollständige und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann.
Das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung ergeben.

Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung auch über die angegebene E-mail Adresse gerne zur Verfügung.



Mit freundlichen Grüßen

Thomas Mack
Rechtsanwalt


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Rechtsanwalt Thomas Mack
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Tel.: 0049-69-4691701
E-mail: tsmack@t-online.de



Rückfrage vom Fragesteller 1. November 2011 | 17:14

Hallo Herr Mack,
vielen Dank für die erste Einschätzung. Einen Anwalt wollte ich wenn überhaupt einschalten um die bei weiterem Verzug "schon mal etwas gemacht zu haben". Hintergrund ist die Überlegung, man könne mir vorwerfen, ich persönlich sei (zumindest im Jahr 2011) nicht ernsthaft an einer Instandsetzung interessiert, da ja ausser meiner initialen "Meldung" keine weiteren schriftlichen Nachfragen (und eben Fristsetzung etc.) meinerseits existieren. Aktuell wird alles im Interesse der Gemeinschaft von der Verwaltung verfolgt.

Und: meinen Sie im letzten Absatz mit "Anspruch gegen den Eigentümer" in Schadensfall, dass ein ZUSÄTLICHER Anspruch in Betracht kommt, oder dass sich ab dann die Verwaltung als nicht mehr zuständig zurückziehen könnte (nach dem Motto, wir haben alles in unserer Macht stehende unternommen)? Wenn das so wäre, wo ist die rechtliche Grundlage?
Vielen Dank und
mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. November 2011 | 17:35

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:

Wenn die Angelegenheit jetzt wie von Ihnen beschrieben von der Hausverwaltung weiterverfolgt wird (mit einer Beauftragung bzw. einer Klage), dann haben Sie zunächst keine Handlungspflicht bzgl. irgendwelcher Fristsetzungen o.ä.

Der zusätzliche Anspruch kommt in Betracht, falls Teile Ihrer Wohnung Schaden nehmen, da Sie sagten es würde die Wohnung über Ihnen betreffen. Es ist ja eine Entwicklung denkbar, daß durch die obere Wohnung Wasser in Ihre Wohnung dringt und dort Ihr Eigentum – Bodenbelag, Decke, etc. beschädigt.

In diesem Fall könnte Ihnen natürlich ein Schadensersatzanspruch zustehen, da der andere Eigentümer seine Pflichten aus dem WEG verletzt hat, weil er das Betreten der Wohnung zum Zweck der Sanierung nicht gestattet hat.

Diese Pflicht wäre auch die rechtliche Grundlage für einen Anspruch gegen den Eigentümer, wenn sich bei Ihnen ein Schaden ereignet.

Daneben besteht natürlich weiterhin eine Pflicht des Eigentümers die Sanierung zu dulden.

Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Mack
Rechtsanwalt

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