Guten Tag,
da beginnt das neue Jahr für Sie ja leider wenig erfreulich.
Ob die Änderung der Steuerbescheide für den Veranlagungszeitraum 1998 und 1999 in der Sache berechtigt ist, kann ich naturgemäß ohne Kenntnis der Bescheide im einzelnen nicht beurteilen. Gerade bei Schiffsbeteiligungen sind in der Vergangenheit die Problempunkte der Berechnung der Verluste (bis in Höhe der Einlage) und die Verrechnung der negativen Einkünfte mit positiven Einkünften aus anderen Einkommensarten immer wieder Gegenstand der Diskussion gewesen. Hier wird sich hoffentlich durch die Änderungen für das Kalenderjahr 2004 eine wesentliche Verbesserung ergeben.
Inwieweit Steuerbescheide nach deren Erlaß noch geändert werden können, richtet sich nach den Vorschriften der Abgabenordnung. Generell können Bescheide, egal ob sie unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen oder nicht, nur bis zum Ablauf der Festsetzungsverjährung geändert werden.
Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, also am 31.12.1998 bzw. 31.12.1999. Sie beträgt vier Jahre, so daß eigentlich Festsetzungsverjährung in beiden Fällen eingetreten sein müßte.
Problematisch ist hier aber das Zusammenspiel mit der Änderung des Grundlagenbescheides über die gesonderte Feststellung der Verluste. Wird ein Grundlagenbescheid geändert, muß der daraus folgende Steuerbescheid nach § 175 I AO
ebenfalls geändert werden. Die Festsetzungsfrist endet dann nach § 171 X AO
erst zwei Jahre nach Erlaß des geänderten Grundlagenbescheides. Es kommt also darauf an, ob der Grundlagenbescheid von 2001 noch geändert werden konnte. Auch dies wäre allerdings nur bis zum Ende der Veranlagungszeiträume 2002 bzw. 2003 möglich gewesen. Wenn der Bescheid vorher geändert worden ist, kann noch bis Ende 2005 der Steuerbescheid geändert werden. Eine genaue Beurteilung ist aber erst dann möglich, wenn mir die Bescheide im einzelnen vorliegen.
Hinsichtlich der Zinsen stellt sich der Gesetzgeber auf den lapidaren Standpunkt, daß der Nachforderungsanspruch ab Entstehung der Steuerschuld zu verzinsen. Insoweit entsteht der Zinsanspruch unabhängig davon, ob der Fehler beim Finanzamt lag, mit der ursprünglichen Fälligkeit der jetzt festgestellten Steuerschuld.
Wenn die ursprünglichen Bescheide rechtskräftig geworden sind, hilft Ihnen nur der allgemeine Vorbehalt der Nachprüfung, etwa hinsichtlich anhängiger Verfassungsgerichtsverfahren, der in jedem Bescheid enthalten ist. Eine Abänderung sozusagen von Amts wegen außerhalb von Einspruchs- oder Klagverfahren ist dagegen nicht möglich.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Sollten Sie mir die Steuerbescheide übermitteln, bitte ich um Verständnis, daß ich mich erst am Montagnachmittag melden kann, da ich zuvor ortsabwesend bin.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
26603 Aurich
Tel 04941 60 53 47
Fax 04941 60 53 48
e-mail: info@fachanwalt-aurich.de
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