Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich auf der Grundlage Ihrer Schilderungen wie folgt beantworten kann:
1. Aufenthaltserlaubnis ohne vorherige Ausreise
Grundsätzlich hat Ihre Ehefrau einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis, wenn die Voraussetzungen des § 28 AufenthG
erfüllt sind. Hierfür ist es unter anderem notwendig, dass Ihre Ehefrau über ausreichend Deusch-Kenntnisse verfügt. Ob die weiteren Voraussetzungen eingehalten ist, lässt sich aufgrund Ihrer Schilderungen nicht in ausreichendem Maße beurteilen.
Grundsätzlich sollte eine Einreise mit dem zutreffenden Visum bzw. Aufenthaltstitel erfolgt sein. Dies ist hier nicht der Fall, da eine Einreise auf der Grundlage des Schengen-Visums erfolgt ist, nun jedoch eine Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des Ehegattennachzuges gewünscht ist.
§ 39 Nr. 3 AufenthV
bestimmt jedoch, dass in solchen Fällen der notwendige Antrag auch in Deutschland selbst nachgeholt werden kann, wenn die den Anspruch begründenden Tatsachen (= die Heirat) erst nach der Einreise entstanden ist. Entscheidend ist damit, ob unter "EInreise" die Einreise in die BRD oder in ein Schengen-Land zu verstehen ist. Im ersteren Fall müsste Ihre Frau nochmals ausreisen. Allerdings hat z.B. das OVG berlin-Brandenburg (Az.: OVG 2 S 118.07
) bereits im April entschieden, dass wohl zweitere Ansicht zutreffend ist. Dies scheint auch mir überzeugend zu sein.
Sie sollten daher unter Bezugnahme auf dieses Urteil einen Antrag bei der örtlichen zuständigen Ausländerbehörde stellen, um eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis zu erhalten.
Hierbei ist sicherzustellen, dass der Antrag rechtzeitig vor Ablauf des jetzigen Visums gestellt wird!
2. Steuerrechtliche Problematik
Steuerrechtlich können SIe ab der Heirat von den gemeinsamen Steuervorteilen profitieren. Eine gemeinsame Veranlagung ist bereits für das gesamte Jahr 2008 möglich. Dies wird in der Steuererklärung entsprechend zu berücksichtigen sein. Auch für das Jahr 2009 wird automatisch eine gemeinsame Veranlagung durchgeführt werden können, wenn Sie dies wünschen. Die Wahl der Steuerkarte hat hierbei letztlich nur Einfluss auf den monatlichen Einbehalt vom Arbeitgeber.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und stehe gerne im Rahmen der Nachfragefunktion weiter zur Verfügung.
Antwort
vonRechtsanwalt Maximilian A. Müller
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Rechtsanwalt Maximilian A. Müller
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht