Sehr geehrter Ratsuchender,
von Ihrem Vorhaben sollten Sie zunächst Abstand nehmen.
Da Sie nach Ihrer Darstellung offensichtlich eine Rehabilitierung wegen der Verurteilung aus dem Jahre 2006 anstreben, sollte zunächst eine Veröffentlichung auf Ihrer Homepage nicht erfolgen. Für weitere Verfahren könnte das nicht dienlich sein.
Darüberhinaus kann auch die Veröffentlichung, selbst das Verfahren bereits abgeschlossen ist, strafrechtlich relevant sein, wenn es sich um ein Verfahren gehandelt haben sollte, bei welchem die Öffentlichkeit ausgeschlossen war. Einschlägig kann hier § 353d StGB
sein. Es ist daher im Einzelnen genauestens zu prüfen, was veröffentlicht werden soll.
Sie sollten daher unbedingt die Veröffentlichungen zuvor prüfen lassen, insbesondere auch um was für ein Verfahren es sich im Jahre 2006 gehandelt hat.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail: