Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Die Beitragskalkulation in der privaten Krnakenversicherung erfolgt auf der Grundlage eines individuellen versicherungstechnischen Äquivalenzprinzips.
Das heisst, dass zu Beginn der Vertragslaufzeit die Summe der erwarteten Prämienzahlungen eines Versicherungsvertrages der Summe der durch Sie erwarteten Krankheitskosten entspricht.
Diese Prognose erfolgte auf der Grundlage einer vorvertraglichen Gesundheitsprüfung und der von Ihnen hierzu gemachten Angaben zum Gesundheitszustand.
Anpassungen während der Laufzeit des Vertrages aufgrund von gesundheitlichen Veränderungen bei Ihnen sind nicht vorgesehen.
Insofern stellen die Leistungen einen mittleren Kostenverlauf dar.
Grundlage ist die Kalkulationsverordnung.
Dort sind sodann die verschiedenen Faktoren aufgestellt, die die Berechnung beeinflussen.
Im wesentlichen sind dies die sog. Kopfschäden, der Rechnungszins, die Ausscheideordnung (Sterblichkeit und Storno), Sicherheitszuschlag, weitere Zuschläge zur Deckung von Abschluss-, Verwaltungs- und Regulierungskosten und und einige weitere Faktoren.
Die Kostensteigerimg in Ihrem Vertrag hat also nur den Grund, das Ihr Versicherer bemerkt, dass seine Kalkulation für die zugrunde liegenden erwarteten Krankheitskosten nicht ausreicht um die tatsächlichen Leistungszahlungen zu decken.
Sodann ist er nach der Kalkuöationsverordnung verpflichtet, die periodisch zu leistende Prämienhöhe an den tatsächlichen Risikoverlauf anzupassen.
Dabei ist die einem individuellen Vertrag zuzurechnende Kostensteigerung unabhängig vom zwischenzeitlich erreichten Gesundheitsstand des Versicherten.
Das bedeutet, dass die Kostensteigerng mit Ihrer Niereninsuffizienz nichts zu tun hat, sondern nur der falschen Kalkulation Ihres Versicherers geschuldet ist.
Gegen die Neukalkulaion und die damit verbundene Beitragssteigerung kann man sich nicht wehren, außer dass ein Sonderkündigungsrecht besteht.
Nun befinden Sie sich allerdings im Basistarif.
Dort sind in der Regel viele Versicherte mit Vorerkrankungen vorhanden, die hohe Leistungen benötigen.
Somit steigen aufgrund des Poolausgleiches zuerst die Beiträge der Versicherten in diesem Tarif.
Jedoch ist die Beitragssteigerung gesetzlich begrenzt durch die sogenannte Beitragskappung auf den Höchstsatz der gesetzlich Krankenversicherten.
Insofern kann der Beitrag bei Ihnen nicht ins unendliche steigen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit der Beantwortung weiterhelfen.
An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.
Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren.
Antwort
vonRechtsanwalt Mathias Drewelow
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Fachanwalt für Familienrecht